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Urteil Urteil: Karlsruhe weist Eilantrag gegen Einberufung ab

19.05.2004, 08:01
Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrageines Wehrpflichtigen gegen seine Einberufung zum Grundwehrdienstabgewiesen. (Foto: dpa)
Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrageines Wehrpflichtigen gegen seine Einberufung zum Grundwehrdienstabgewiesen. (Foto: dpa) dpa

Karlsruhe/dpa. - Vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitertist ein Wehrpflichtiger aus Chemnitz, der seine Einberufung perEinstweiliger Anordnung stoppen lassen wollte. Der Mann, der zum 1.April vom Kreiswehrersatzamt Chemnitz einberufen worden war, siehtden Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil nach seinen Angabenstatistisch nur noch jeder vierte Mann eingezogen werde. Damit könnevon einer gleichmäßigen Belastung aller Wehrpflichtigen keine Redemehr sein. Die Karlsruher Richter wiesen den Antrag ab.

   Das Bundesverfassungsgericht ließ die gelockerteEinberufungspraxis von Wehrpflichtigen vorerst unbeanstandet.Allerdings bezeichnete es das Gericht in einer Eilentscheidungausdrücklich als verfassungsrechtlich ungeklärt, ob die zum 1. Juli2003 geänderten Richtlinien des Verteidigungsministeriums mit denVorgaben des Grundgesetzes zur Wehrpflicht vereinbar seien.

   Darüber will das Gericht aber erst in einem späterenHauptsacheverfahren entscheiden. «In diesem Zusammenhang kann auchdie Frage zu klären sein, ob die Wehrgerechtigkeit noch gewahrt ist,wenn nur ein geringer Teil der wehrpflichtigen Männer zur Bundeswehreinberufen wird», heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichtenBeschluss. (Aktenzeichen: 2 BvR 821/04 - Beschluss vom 17. Mai 2004)

   Nach den Worten der 3. Kammer des Zweiten Senats beruht derBeschluss allein auf einer Folgenabwägung. Die Richter gestanden demBeschwerdeführer zu, dass der Grundwehrdienst erheblich in diepersönliche Lebensführung und die berufliche Entwicklung eingreife.Um aber eine «Erosion der Wehrpflicht» und damit eineBeeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu vermeiden,müsse es bis zu einer abschließenden Entscheidung bei dergegenwärtigen Praxis bleiben. Die Wehrpflicht entspreche einerverfassungsrechtlichen Verpflichtung.

   Verheiratete Wehrpflichtige werden nach den zum 1. Juli 2003geänderten Richtlinien nicht mehr einberufen. Das gilt auch fürMänner, die älter als 23 Jahre sind oder bei der Musterung nicht aufdie ersten beiden Tauglichkeitsstufen fallen. Das VerwaltungsgerichtKöln hatte dies vor kurzem als einen Verstoß gegen das Willkürverbotdes Grundgesetzes bezeichnet, weil von einer allgemein greifendenWehrpflicht nicht mehr die Rede sein könne, wenn weniger als dieHälfte der in Frage kommenden jungen Männer zum Grundwehrdiensteingezogen werde. Das Urteil hatte auch den politischen Streit um dieWehrpflicht neu entfacht.