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Arbeitsgericht Bundesarbeitsgericht: Kündigung von katholischem Chefarzt aus Düsseldorf nach Wiederheirat unwirksam

20.02.2019, 13:53
Ulrich Koch (3.v.r), Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht, eröffnet die Verhandlung zum Sonderstatus der katholischen Kirche als Arbeitgeber in Deutschland.
Ulrich Koch (3.v.r), Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht, eröffnet die Verhandlung zum Sonderstatus der katholischen Kirche als Arbeitgeber in Deutschland. dpa

Erfurt - Die Kündigung eines Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen seiner Scheidung und Wiederheirat ist unwirksam. Dies entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Der katholische Arzt sei gegenüber seinen nicht katholischen Kollegen unzulässig benachteiligt worden. (Az. 2 AZR 746/14)

Der katholische Arzt war in einer katholischen Klinik in Düsseldorf beschäftigt und hatte sich 2008 scheiden lassen und danach erneut standesamtlich geheiratet. Laut Arbeitsvertrag war er verpflichtet, die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu beachten. Die katholische Klinik sah in der Wiederheirat einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten.

Das BAG erklärte die Kündigung bereits 2011 für unwirksam. Unter Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen hob das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil auf. Im zweiten Durchlauf holte sich das BAG Rückendeckung beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.

Danach hielten die Erfurter Richter nun an ihrer ursprünglichen Entscheidung fest. Bei evangelischen oder konfessionslosen Ärzten habe die Klinik eine Wiederheirat akzeptiert.

Kirchliche Arbeitgeber müssen nach diesem Urteil stärker darauf achten, welche Loyalitätsanforderungen sie an Mitarbeiter stellen. Mit seinem Urteil von Mittwoch rüttelt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt unter Verweis auf europäisches Recht am Sonderstatus von Kirchen als Arbeitgeber.

Für diese ist im Grundgesetz ein Selbstbestimmungsrecht verankert. Das wirkt sich auch auf ihre Position als Arbeitgeber aus. So dürfen sie von ihren Mitarbeitern ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen.

Dem Urteil zufolge können Kirchen aber von Angestellten keine unterschiedlichen Anforderungen aufgrund von Religionszugehörigkeiten verlangen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sich diese Erwartungen als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderungen darstellen. (afp, dpa)