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BKA-Gesetz BKA-Gesetz: Regierung erlaubt Online-Durchsuchung

Von Markus Decker 04.06.2008, 20:29

Berlin/MZ. - Online-Durchsuchung: Das BKA darf ohne Wissen des Betroffenen auf Computer zugreifen, allerdings nur mit Hilfe eines per E-Mail versandten Trojaners, nicht durch Betreten einer Wohnung, in der sich der Computer befindet. Voraussetzung ist, dass eine Gefahr vorliegt für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, den Staat oder die Existenzgrundlagen der Menschen, die in ihm leben.

Akustische und optische Überwachung: Das BKA kann zur Gefahrenabwehr eine Wohnung mit Kameras und Mikrofonen observieren und darf zuvor heimlich in diese Wohnung eindringen. Eine Überwachung muss unterbrochen werden, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Aufzeichnungen, die die Privatsphäre tangieren, sind zu löschen. Bestehen Zweifel, ist die automatische Aufzeichnung erlaubt, die dem anordnenden Gericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Bei akuter Gefahr darf vorläufig ohne Richterbeschluss gehandelt werden.

Rasterfahndung: Das BKA kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten von bestimmten Personengruppen aus Dateien verlangen. Diese werden automatisch mit anderen Datenbeständen abgeglichen. Schließlich darf das BKA Telefongespräche abhören, Verbindungsdaten erheben, bei Handys den Standort ermitteln und Wohnungen durchsuchen.

SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz sagte: "Der Gesetzentwurf wird so nicht im Gesetzblatt stehen." So müsse beispielsweise noch darüber diskutiert werden - ob unter das Geistlichen-Privileg Imame fallen sollen. Anders als Vertreter anderer Religionen sind sie im Entwurf nicht vor Überwachung geschützt. Laut Wiefelspütz wird die erste Lesung des Gesetzes vor der Sommerpause stattfinden. Es folgt eine Experten-Anhörung. Vermutlich wird das Gesetz im November verabschiedet und 2009 wirksam werden.