Flughafen Leipzig/Halle Flughafen Leipzig/Halle: EU-Gericht lehnt DHL-Beihilfen ab
SCHKEUDITZ/DPA/MZ/EJA. - Die vor Jahren für den Expressdienst DHL geplanten millionenschweren Ausbildungsbeihilfen für das europäische Umschlagzentrum am Flughafen Leipzig / Halle waren nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes rechtswidrig. Das EU-Gericht bestätigte am Donnerstag in Luxemburg eine Entscheidung der EU-Kommission von 2008, wonach die damals vorgesehenen Beihilfen von knapp 6,2 Millionen Euro unzulässig waren. Eine weitere Ausbildungsbeihilfe von 1,6 Millionen Euro hatte Brüssel hingegen genehmigt.
Länder hatten geklagt
Die Richter wiesen die Klage des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaats Sachsen ab, die Anteilseigner der Flughafengesellschaft sind und sich für die DHL-Ansiedlung stark gemacht hatten. Beide planten, die Ausbildung von 485 Mitarbeitern zu bezuschussen.
Geld wurde nie ausgezahlt
"Das nicht genehmigte Geld wurde nie ausgezahlt", sagte ein DHL-Sprecher. Die Post-Tochter DHL hatte ihr zentrales europäisches Fracht-Drehkreuz in Brüssel wegen beschränkter Wachstumsmöglichkeiten aufgegeben und in Leipzig neu aufgebaut. Bis 2012 sollen allein bei DHL 3 500 Arbeitsplätze entstanden sein. Weitere Stellen in großer Zahl werden bei externen Dienstleistern geschaffen.
Nach Ansicht des EU-Gerichts hätten die staatlichen Hilfen für das Logistikzentrum den Wettbewerb verzerrt. Das Geld hätte nicht zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen geschaffen, sondern die normalen Betriebskosten des Unternehmens gedeckt. Deshalb sei die Garantie nicht nötig gewesen, damit der Frachtdienst DHL sich an diesem Standort ansiedelte. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Kommission alle Effekte der staatlichen Hilfe geprüft und ihre Entscheidung hinreichend begründet hat.
2008 hatte die EU-Kommission staatliche Garantien in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro für DHL gekippt. Öffentliche Investitionen in Höhe von 350 Millionen Euro für die neue Start- und Landebahn Süd des Flughafens hatten die Wettbewerbshüter hingegen als zulässige staatliche Beihilfe eingestuft.