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Trotz Verspätung: Rücktritt von Pauschalreise unzulässig

07.10.2008, 16:03

Karlsruhe/dpa. - Auch mehrstündige Flugverspätungen berechtigen im Normalfall nicht zum Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (7. Oktober) entschieden.

Nach einer Verordnung der Europäischen Union von 2004 können Fluggäste zwar bei Verspätungen ab fünf Stunden die vollständige Erstattung des Flugpreises von der Fluglinie fordern. Aus der europäischen Regelung folgt aber laut BGH kein besonderes Kündigungsrecht für die komplette Pauschalreise - dafür gelten die höheren Hürden des deutschen Reiserechts.

Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage eines Urlaubers ab, der seine 14-tägige Studienreise von Düsseldorf nach Island schon auf der Hinreise entnervt abgebrochen hatte. In Amsterdam wartete er stundenlang vergeblich auf einen Weiterflug und flog deshalb wieder nach Hause. Erst nach 23 Uhr - mehr als acht Stunden verspätet - wäre ihm doch noch ein Flug nach Reykjavik angeboten worden. Sein Reiseveranstalter, der ihm für den Folgetag noch einen Transfer angeboten hatte, erstattete ihm nur die Hälfte seiner knapp 4400 Euro teuren Reise. Den Rest wollte er nun gerichtlich einklagen (Az: X ZR 37/08 vom 7. Oktober 2008).

Der BGH wies die Klage ab. Aus Sicht des Gerichts hätte der Kläger die komplette Reise nur nach den normalen Regeln des deutschen Reiserechts streichen können - also wenn der Urlaub wegen der Verspätung «erheblich beeinträchtigt» gewesen wäre. Ein solcher Mangel liege hier nicht vor, weil er nach den Feststellungen des Landgerichts München maximal zwei Tage seines Urlaubs verpasst hätte. Die Pauschalreisenden seien durch das Reisevertragsrecht ausreichend geschützt, sagte der BGH-Senatsvorsitzende bei der Verkündung. Die europäische Verordnung zum Schutz der Rechte von Fluggästen dagegen gewähre ausschließlich Ansprüche gegen das Flugunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.

In einem weiteren Fall wegen eines umgebuchten Flugs rief der BGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg an. Im konkreten Fall war eine vierköpfige Familie auf dem Rückflug von Antalya nach Berlin «aus organisatorischen Gründen» - möglicherweise wegen Überbuchung - vom Reiseveranstalter auf eine Maschine nach Leipzig gebucht worden und musste den Rest per Bustransfer zurücklegen. Der EuGH muss nun klären, ob auch gegen den Reiseveranstalter Ansprüche wegen umgebuchter Flüge nach der EU-Verordnung möglich sind (Az: X ZR 96/06 - Beschluss vom 7. Oktober 2008).

Der Bundesgerichtshof im Internet: www.bundesgerichtshof.de

Ansprüche des Urlaubers bei Flugverspätungen