Steuern Steuern: Renten bleiben nicht verschont
Halle (Saale)/MZ. - Jürgen D., Zeitz:
Meine Frau und ich gehen nächstes Jahr in Rente. Müssen wir dann eine Steuererklärung abgeben?
Eine Steuererklärung ist immer dann von einem Rentner abzugeben, wenn er mit seinem gesamten zu versteuernden Einkommen - nach Abzug von gesetzlichen Freibeträgen und steuermindernden Aufwendungen - den jährlichen Grundfreibetrag für Alleinstehende beziehungsweise für Verheiratete überschreitet. Das muss individuell ermittelt werden. In jedem Fall müssen Rentner eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, wenn sie neben der Rente noch Einkünfte aus Vermietung, Pacht oder aus einem Nebenjob haben. Ausnahme beim Nebenjob: Handelt es sich um einen Minijob, der über die Knappschaft (Minijobzentrale) abgerechnet wird, ist er steuerlich nicht relevant und bleibt unberücksichtigt. Als Faustregel gilt: Kommen neben der Rente noch weitere Einkünfte hinzu, tritt meistens eine Steuerpflicht ein.
Bert H., Eisleben:
Wie hoch ist für mich als Rentner der Grundfreibetrag 2011?
Für Rentner gelten die gleichen Freibeträge wie für jeden anderen Steuerzahler. Für 2010 und 2011 beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende 8004 Euro beziehungsweise für Verheiratete 16 008 Euro.
Petra B., Mansfelder Land:
Als Rentnerin habe ich jahrelang mit Hilfe eines Steuerberaters eine Steuererklärung abgegeben, die stets null Steuern ergab oder ein sehr geringfügiges Steuerplus. Was muss ich tun, damit ich keine Steuererklärung mehr abzugeben brauche?
Da Sie in der Regel keine Steuern zahlen mussten und sich nach Ihrer Schilderung Ihre Einkommensverhältnisse auch künftig nicht ändern, kann Ihr Steuerberater beim Finanzamt einen Antrag auf Löschung Ihrer Steuernummer stellen. Damit ist Ihr Steuerfall gelöscht und Sie brauchen keine Erklärung abzugeben.
Gunter R., Burgenlandkreis:
Wir sind beide seit 1996 Rentner. Der steuerpflichtige Teil unserer Rente beträgt demnach 50 Prozent. Meine Frau hat 600 Euro Rente, ich 1 000 Euro. Aus Vermietung fallen monatlich Einnahmen von 470 Euro an. Müssen wir eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Unabhängig von der Höhe der Renten und unabhängig davon, ob eine Steuer anfällt, muss bei Einkommen aus Vermietung immer eine Steuererklärung abgegeben werden.
Gerd P., Saalekreis:
Ich bin Rentner. Wie hoch ist bei meiner Schwerbehinderung von 50 Prozent der steuerliche Freibetrag?
Bei einer Schwerbehinderung von 50 Prozent beträgt der steuerliche Freibetrag 570 Euro.
Martina R., Salzlandkreis:
Wie wird die Witwenrente versteuert? Mein Mann war bereits Altersrentner. Jetzt beziehe ich Witwenrente.
Der Besteuerungsanteil richtet sich nicht nach dem Jahr, in dem erstmals eine Witwenrente bezogen wird, sondern nach dem Jahr, in dem der verstorbene Ehegatte in Rente gegangen ist. Ging der Verstorbene beispielsweise 2005 in Rente und verstarb 2010, wird die Witwenrente mit 50 Prozent (Prozentsatz aus 2005) zur Besteuerung herangezogen und nicht mit 60 Prozent (Prozentsatz aus 2010). Hinweis: Der steuerliche Freibetrag ist zwar lebenslang festgeschrieben, jede Rentenerhöhung wird aber zu 100 Prozent versteuert. Dadurch kann mit den Jahren eine Steuerpflicht entstehen.
Katrin H., Köthen:
Ich bin Arbeitnehmerin, mein Mann ist jetzt Rentner geworden. Bisher haben wir die Steuerklasse IV / IV. Sollten wir in III / V wechseln?
Wenn Sie die Steuerklassen IV / IV beibehalten, können Sie mit einer Steuererstattung rechnen. Wechseln Sie in III / V, haben Sie zwar monatlich mehr Geld im Portemonnaie, müssten aber Steuer nachzahlen.
Ralph B., Naumburg:
Wo werden Vorsorgeleistungen bei der Steuererklärung eingetragen, und was kann hier abgesetzt werden?
Steuerlich absetzbare Vorsorgeleistungen werden in die Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Zum Beispiel bis zu einem bestimmten Höchstbeitrag Aufwendungen für die Altersvorsorge, für die Kranken- und Pflegeversicherung, für die Rentenversicherung, für die Lebensversicherung, auch für die private Haftpflichtversicherung und die Autohaftpflicht.
Steffen P., Merseburg:
Was könnte ich als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
Ausgaben für Zahnersatz, Brille, Praxisgebühr und verordnete Medikamente werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, soweit sie den zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Außergewöhnliche Belastungen können bei Behinderung, bei Ausübung einer Pflege, bei Krankheit steuerlich berücksichtigt werden. Auch Bestattungskosten fallen darunter.
Roswitha M., Bitterfeld-Wolfen:
Ich beziehe eine Altersrente von monatlich 677 Euro und bekomme seit 2009 eine Witwenrente von monatlich 718 Euro, beziehe also insgesamt brutto 1 395 Euro Rente. Fallen bei mir Steuern an? Ich verfüge über kein weiteres Einkommen. Mein Mann und ich sind weit vor 2005 Rentner geworden.
Sie und Ihr Mann sind vor 2005 Rentner geworden, so sind vom Grundsatz her bei Ihnen beiden je 50 Prozent der Bruttorente steuerpflichtig, die anderen 50 Prozent sind steuerfrei. Da ein nahtloser Übergang von der Alters- in die Witwenrente erfolgte, gilt die 50-prozentige Besteuerung der Rente Ihres Mannes auch für die Witwenrente. Im Jahr des Todesfalls Ihres Mannes und dem darauffolgenden Jahr werden Sie bei der Steuererklärung von der Steuertabelle her noch als verheiratetes Paar betrachtet. Danach geht das Bundesfinanzministerium davon aus, dass 2009 für Verheiratete eine jährliche Bruttorente von 33 038 Euro und 2010 von 32 300 Euro steuerfrei bleibt. Ab 2011 werden Sie steuerlich als Alleinstehende veranlagt. Bei alleinstehenden Rentnern mit einem Rentenbeginn vor 2005 geht das Bundesfinanzministerium davon aus, dass bis zu einer monatlichen Bruttorente von etwa 1599 Euro keine Steuern anfallen, wenn kein weiteres Einkommen anfällt. Sie liegen hier also an der Grenze. Da Sie aber von Ihrer Rente steuermindernde Aufwendungen und gesetzliche Freibeträge abziehen können, dürften bei Ihnen keine Steuern anfallen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie beim Finanzamt nachfragen, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.
Gerhard L., Halle:
Wir sind beide 72 Jahre alt und verfügen über eine gemeinsame jährliche Bruttorente von 29 000 Euro. Darüber hinaus fällt bei uns kein Einkommen an. Ab welchem Betrag müssten wir mit Steuern rechnen?
Da Sie über keine weiteren Einkünfte verfügen, sind Sie nicht steuerpflichtig. Dem Bundesfinanzministerium zufolge fallen für Senioren, die neben der Rente keine weiteren Einkünfte haben und 2005 oder davor Rentner wurden, bis zu einem jährlichen Bruttoeinkommen von 19 009 Euro für Alleinstehende und 37 770 Euro für Verheiratete keine Steuern an. Für Rentner, die seit 2011 Rente beziehen, liegen diese Grenzen etwa bei einem jährlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 15 719 Euro für Alleinstehende und bei 31 241 Euro für Verheiratete.
Ingrid F., Halle:
Ich bin Rentnerin und erhalte auch aus meiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rente. Muss ich die versteuern?
Ja, eine private Berufsunfähigkeitsrente gilt als Einkommen.
Uschi I., Halle:
Ich bin schon seit 1989 Rentnerin und bekomme, zusammen mit der Witwenrente, eine Bruttorente von rund 1 660 Euro monatlich. Muss ich eine Steuererklärung abgeben? Bisher habe ich das nicht gemacht.
Bei diesem Bruttobetrag Ihrer Rente sind Sie in jedem Falle steuerpflichtig! Das heißt, dass für Sie seit 2005 bereits die Pflicht zu einer jährlichen Steuererklärung besteht. Da Sie dies versäumt haben, werden jetzt zusätzliche Kosten auf Sie zukommen. Sie müssen für jedes Jahr seit 2005 noch eine Steuererklärung abgeben. Dazu kommen Steuernachzahlungszinsen, diese betragen sechs Prozent auf den jährlich zu versteuernden Betrag. Zudem kann Ihnen das Finanzamt auch noch Strafzahlungen auferlegen.
Susanne T., Wittenberg:
Meine Bruttorente 2011 beträgt 11 500 Euro. Im gleichen Jahr habe ich 1993 geerbtes Ackerland für 3 700 Euro verkauft. Dazu kommen eine jährliche Pachteinnahme von 75 Euro und von der Krankenkasse ein erstatteter Bonus von 30 Euro. Wie sieht das mit der Steuer aus?
Da Sie das Ackerland geerbt haben, stammt es aus Privatvermögen und ist somit steuerfrei. Pachteinnahmen bis zu einer Summe von 410 Euro sind ebenfalls steuerfrei, somit auch Ihre 75 Euro Pachteinnahme. Unter dem Strich fällt angesichts Ihrer Bruttorente keine Steuer an.
Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.