Reisereklamation Reisereklamation: Badeurlaub in den Bergen?
Halle/MZ. - Dabei gilt: Statt lautstark zu lamentieren ist es besser, den Grund der Unzufriedenheit kurz und klar zu erklären und auf Abhilfe zu bestehen. Wichtig: Merken Sie sich den Namen Ihres Gesprächspartners. Sind es größere Mängel, dann sollte man schnell handeln und schriftlich bei einem Vertreter des Reiseunternehmens (Reiseleiter, Agentur) oder per Fax direkt beim Veranstalter in Deutschland reklamieren. Denn bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter der alleinige Ansprechpartner. Dabei sollte man nicht vergessen, eine Frist zu setzen, bis wann der Mangel beseitigt sein soll. Wer sich erst am letzten Tag der Reise beschwert, der geht leer aus. Wenn der Reiseveranstalter den Urlauber auf Grund einer Beschwerde wie Baulärm in ein anderes Zimmer gleicher oder besserer Güte umquartiert, muss der Gast dies akzeptieren. Das kann auch den Umzug in ein anderes Hotel bedeuten. Ist das Hotel besser, darf es sogar in einem anderen Ort liegen. Allerdings soll es dem Gesamtzuschnitt der Reise entsprechen. Das heißt: Wer Badeurlaub gebucht hat, der braucht sich nicht in die Berge versetzen zu lassen.
Einige Veranstalter bieten ihren Kunden bereits vor Ort eine Entschädigung an, Bargeld etwa oder ein kostenloser Mietwagen. Das birgt aber die Gefahr, dass der Reisende womöglich vorschnell sein gutes Recht aufgibt. Deshalb raten die Verbraucherverbände, grundsätzlich keine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Auch wer vor Ort eine Entschädigung bekommt, sollte seine Beschwerde vom Reiseleiter trotzdem schriftlich bestätigen lassen.
Wenn der Veranstalter nicht reagiert, darf der Reisende als letztes Mittel auch "Selbstabhilfe" vornehmen und die Kosten dafür dem Veranstalter in Rechnung stellen. Unbedingt nötig sind Beweise wie Fotos oder Videoaufnahmen und Aussagen Mitreisender - idealerweise mit Unterschrift und Adresse. Gleiches gilt für denjenigen, der wegen erheblicher Mängel die Reise abbrechen will. In diesem Fall muss der Veranstalter die vorzeitige Heimreise zahlen, einschließlich Mehrkosten wie Taxi zum Flughafen oder Linienflug statt Charterflug. Allerdings: Was unter einem "erheblichen Mangel" zu verstehen ist, darüber sind sich selbst die Gerichte nicht einig.