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Sexualität Sexualität: Sado-Maso-Praktiken sind nicht automatisch sittenwidrig

26.05.2004, 15:50

Karlsruhe/dpa. - Der BGH hob damit ein Urteil des Landgerichts Kassel vom September 2003 auf, das einen damals 61-Jährigen wegen fahrlässiger Tötung zu22 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt hatte. Er hatte seinerLebensgefährtin - die sich damit sexuell stimulieren wollte - aufderen Verlangen mit einem Metallrohr den Hals zugedrückt und siedabei versehentlich erstickt. Nun muss er in einem neuen Prozess vordem Landgericht Kassel möglicherweise mit einer härteren Strafe wegenKörperverletzung mit Todesfolge rechnen. (Aktenzeichen: 2 StR 505/03vom 26. Mai 2004)

In dem Verfahren ging es um die Frage, wann die Einwilligung ineine Körperverletzung - die eine Strafbarkeit im Prinzip entfallenlässt - wegen Sittenwidrigkeit nicht zu beachten ist. In der früherenRechtsprechung, die noch auf das Reichsgericht zurück ging, galtensado-masochistische Praktiken grundsätzlich als unlauter und damitsittenwidrig. Der 2. BGH- Strafsenat erklärte dies nun für überholt.Bei sado-masochistischen Handlungen seien allein «Grad und Gewichtder drohenden Rechtsgutsverletzung» maßgeblich, nicht aber diesexuellen Motive. Diese Grenze sei jedenfalls - wie in diesem Fall -bei konkreter Todesgefahr überschritten.