Partnervermittlung Partnervermittlung: 16 Vorschläge für 8000 Euro sind sittenwidrig
Düsseldorf/dpa. - Ein Partnervermittlungsvertrag ist nichtig, wenn darin keine konkreten Leistungen des Instituts stehen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor, überden die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» (Heft 23/200) berichtet. Demnach genüge es nicht, wenn derPartnerschaftsvermittler dem Kunden lediglich Namen und Anschrift sowie eine pauschale Charakterisierung eventueller Interessenten anbietet (Az.: 24 U 34/09).
Das Gericht gab in dem Fall dem Kunden eines Partnervermittlungsinstituts Recht, der die Rückzahlung des Honorars verlangt hatte. Der Kläger hatte von dem Institut 16Kontaktvorschläge erhalten und dafür knapp 8000 Euro gezahlt. DieVorschläge enthielten neben Namen und Anschriften nur noch einigePauschalaussagen zu den vorgeschlagenen Damen. Vor diesem Hintergrundwerteten die Richter den Vermittlungsvertrag als sittenwidrig. Zumeinen seien keine klaren Leistungspflichten des Vermittlersfestgelegt. Zum anderen stehe die angebotene Leistung in keinemvertretbaren Verhältnis zum geforderten Honorar.