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Kriminalität Kriminalität: Hohe Strafen im Prozess um den Tod Karolinas

Von Klaus Schlösser 21.04.2005, 09:31
Die Bild-Kombo zeigt Mehmet A. (l.) und Zaneta C. (r.) am Donnerstag (21.04.2005) auf der Anklagebank im Landgericht Memmingen. Ihnen wird vorgeworfen, gemeinsam im Januar 2004 die dreijährige Tochter von Zaneta C. Karolina schwer mißhandelt und das Kind dann auf einer Krankenhaustoillette im schwäbischen Weißenhorn ausgesetzt haben. Karolina starb an ihren schweren Verletzungen. Am Donnerstag werden die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gehalten. (Foto: dpa)
Die Bild-Kombo zeigt Mehmet A. (l.) und Zaneta C. (r.) am Donnerstag (21.04.2005) auf der Anklagebank im Landgericht Memmingen. Ihnen wird vorgeworfen, gemeinsam im Januar 2004 die dreijährige Tochter von Zaneta C. Karolina schwer mißhandelt und das Kind dann auf einer Krankenhaustoillette im schwäbischen Weißenhorn ausgesetzt haben. Karolina starb an ihren schweren Verletzungen. Am Donnerstag werden die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gehalten. (Foto: dpa) dpa

Memmingen/dpa. - Die 26-jährige Mutter des Mädchenserhielt eine Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren wegen Körperverletzungmit Todesfolge und Misshandlung durch unterlassene Hilfeleistung.

Das Landgericht Memmingen war der Auffassung derStaatsanwaltschaft nicht gefolgt, dass es sich bei denGewalttätigkeiten des Verurteilten um «grausamen Mord» gehandelt hat.Auch bei der Mutter sah das Gericht den Mordvorwurf durchUnterlassung nicht gegeben. Deshalb blieb das Strafmaß deutlich unterder Forderung der Anklage, die für den Haupttäter 13 Jahre Gefängnisund für die Mutter 8 Jahre Haft gefordert hatte.

Eine Tötungsabsicht sei dem 31-Jährigen bei den Gewalttätigkeitennicht nachzuweisen gewesen, sagte der Richter in seinerUrteilsbegründung. Gegen einen bedingten Tötungsvorsatz spreche, dasser nach dem letzten Schlag, der zum Tod des Mädchens geführt hatte,versuchte, die bewusstlose Karolina wiederzubeleben. Dennoch stuftedas Gericht die Tat der beiden Verurteilten als ein «abscheulichesVerbrechen an einem wehrlosen und schutzbedürftigen Kind» ein, das«an Rohheit und Gemeinheit» kaum zu überbieten sei.

Oberstaatsanwalt Johann Kreuzpointner hatte in seinem Plädoyer demHaupttäter vorgeworfen, er habe bei seinen Quälereien der kleinenKarolina die «Klaviatur mittelalterlicher Folterknechte und Henker»angewendet. Der Mutter hatte er vorgehalten, sie hätte während desMartyriums ihrer Tochter mehrfach Gelegenheit gehabt, Hilfe für ihrKind zu rufen. Ihr Geständnis und die Mithilfe bei der Aufklärung desVerbrechens seien strafmildernd zu bewerten. Sie sei durch den Todihrer Tocher fürs Leben gestraft.

In ihrem Schlusswort hatte Karolinas Mutter unter Schluchzen undTränen das Geschehen bedauert und eingeräumt, sie hätte während desMartyriums ihrer Tochter die Polizei verständigen sollen. DerAngeklagte hatte beteuert, ihm tue die Tat «furchtbar leid». Er habedas Mädchen nie töten wollen. Ihm hatte der Gutachter eine «schwereseelische Abartigkeit» attestiert.

Karolina war Anfang 2004 von dem Angeklagten fünf Tage langgequält, misshandelt und geschlagen worden. Die beiden Verurteiltenhatten das bewusstlose, nackte und kahl geschorene Kind in einerDamentoilette des nordschwäbischen Krankenhauses Weißenhorn abgelegtund waren geflüchtet. Karolina war später gestorben. Tage danachwaren die Mutter und ihr damaliger Freund in Italien festgenommen undausgeliefert worden.