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Verurteilte Verurteilte: Gnade vor Recht

03.07.2014, 18:29

Die Grundlage für die Begnadigung bildet in Sachsen-Anhalt die Gnadenordnung des Landes. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen entscheidet letztlich der Ministerpräsident selbst, bei kürzeren Strafen entweder Justizministerin, Generalstaatsanwalt oder Leitender Oberstaatsanwalt. Weil ein Gnadenakt immer auch ein Eingriff in die gültige Rechtssprechung ist, sind die Hürden für einen positiven Entscheid sehr hoch. Im vergangenen Jahr sind nach Angaben des Justizministeriums nur zwölf von 80 Gnadengesuchen bewilligt worden - in allen Fällen habe es sich um Haftstrafen unter zwei Jahren gehandelt.

Im Gnadenrecht geht es darum, Härten des Gesetzes, etwaige Irrtümer der Urteilsfindung oder Unbilligkeiten durch Veränderungen in persönlichen Verhältnissen des Verurteilten auszugleichen - ein Beispiel sind schwere Erkrankungen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung über ein Gnadengesuch gibt es nicht. Bei bestimmten Delikten - zum Beispiel Terrorismus - entscheidet der Bundespräsident.