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Schusswaffengebrauch Schusswaffengebrauch: Rechtliche Grundlagen

29.10.2015, 12:48
Ein Polizeibeamter präsentiert die Dienstwaffe, die Walther P99Q , eine der modernsten Waffen, die den neuesten technischen Richtlinien für Polizeipistolen entspricht.
Ein Polizeibeamter präsentiert die Dienstwaffe, die Walther P99Q , eine der modernsten Waffen, die den neuesten technischen Richtlinien für Polizeipistolen entspricht. dpa Lizenz

Magdeburg - In den Allgemeinen Vorschriften des Paragrafen 65 heißt es: „Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.“

Zudem wird klargestellt: „Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“
Im Detail klärt Paragraf 66 den Einsatz der Waffe gegen Personen. Zulässig ist dies nur, wenn zum Beispiel eine „gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben“ abgewendet werden soll oder eine „unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens“ damit verhindert werden soll. Auch bei der Flucht mutmaßlicher Verbrecher kann der Waffeneinsatz gerechtfertigt sein.

Besondere Einschränkungen enthält der Paragraf 67, der sich mit dem Schusswaffengebrauch in einer Menschenmenge beschäftigt. „Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden“, heißt es dort. Danach heißt es allerdings einschränkend: „Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.“ (dpa)