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Party-Einladung über Facebook Lebendorf bei Könnern im Salzlandkreis: Ordnungsamt sieht Verstoß gegen Gaststättengesetz und schickt Verwarngeld

Von Andreas Braun 24.01.2019, 07:56
Peter und Stefanie Wernicke aus Lebendorf haben Ärger mit dem Ordnungsamt in Könnern.
Peter und Stefanie Wernicke aus Lebendorf haben Ärger mit dem Ordnungsamt in Könnern. A. Braun

Lebendorf - Es ist eine Mischung aus Ärger, Wut und Enttäuschung. Stefanie und Peter Wernicke sitzen am Küchentisch ihres Hauses im Könneraner Ortsteil Lebendorf, das sie gerade Stück für Stück weiter ausbauen.

Zwei Schreiben des Ordnungsamtes Könnern liegen vor den beiden. Sie sollen vor dem vierten Advent im vergangenen Jahr zeitweilig ein Gaststättengewerbe betrieben haben. Dafür und dass sie eine öffentliche Veranstaltung nicht gemeldet haben und gegen die Gefahrenabwehrordnung verstoßen haben, wird Peter Wernicke schriftlich verwarnt.

Ordnungsamt fordert zwei Geldstrafen von 35 und von 25 Euro

Zudem wird er zu Verwarngeldern von 35 und von 25 Euro verdonnert. Wernicke ist sich keiner Schuld bewusst. „Ich habe über Facebook und auch über WhatsApp nur die Familie, Freunde und Arbeitskollegen eingeladen. Das mache ich seit vier Jahren so. In diesem Jahr gab es ja auch etwas mehr zu feiern.

Wir sind ins neue Domizil eingezogen und im August hatten Steffi und ich geheiratet. Ich finde, so eine kleine Feier unter Freunden zum vierten Advent stimmt noch mal auf das Weihnachtsfest ein“, so Wernicke, der - wie auch seine Frau - im Ort kein Unbekannter ist. Seit Jahren ist Wernicke, der bei den Lebendorfer Musikanten mitmischt, der Räuberhauptmann beim Räuberfest zu Lebendorf. Und Stefanie Wernicke ist die Räuberbraut.

„Es wurde weder Eintritt verlangt, noch wurde für Getränke bezahlt”

Nun ist er doch geschockt, dass er abgemahnt werden soll. Das Problem habe er im vergangenen Jahr schon einmal gehabt, sagt der Werder-Bremen-Fan. Damals sei es aber im Sande verlaufen, blickt er zurück. Er habe gedacht, dass es sich damit erledigt habe. Nun komme wieder so ein Schreiben.

„Wir haben im Haus und ein bisschen im Vorgarten gefeiert. Es wurde weder Eintritt verlangt, noch wurde für Getränke oder die Knabbereien bezahlt. Wir waren auch nicht allzu viele. Im Schnitt so zehn Besucher. Es kann doch nicht sein, nur weil ich über Facebook aufgerufen habe, dass das dann als öffentliche Veranstaltung gewertet wird“, ist Wernicke verständnislos über die Schreiben.

Wernicke verweist auf Passus im Gaststättengesetz

Denn als Beweismittel wird eben eine Internetveröffentlichung angeführt. Doch wer den angeführten Paragraf genauer betrachtet, dürfte eher dazu neigen, dass es daran lag, dass auch Bier getrunken wurde. Das Ordnungsamt bezieht sich bei dem Vorwurf zu dem nichtgenehmigten Betreiben einer Gaststätte auf das Gaststättengesetz, Paragraf 2, Absatz 2.

Darin ist geregelt, wann man keine Genehmigung benötigt. „Der Erlaubnis bedarf nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.“

Amtsleiterin: Wer öffentlich einlädt, muss Veranstaltung anzeigen

„Es geht doch nicht darum, dass wir Feste oder Feiern auf dem Land verhindern wollen. Und natürlich darf sich jeder nach Hause einladen, wen er möchte, ohne Anmeldung“, sagt die Amtsleiterin des Ordnungsamtes Könnern. Es gehe aber darum, den Charakter einer Veranstaltung zu prüfen. Wer meint, dass es eine rein private Feier sei, ist dabei nicht immer auf der sichereren Seite. Auch spiele es keine Rolle, wo die Feier stattfindet.

Werde eine solche Feier öffentlich angekündigt durch Plakate oder eben durch das Internet und werde dann auch Alkohol ausgeschenkt, müsse die Veranstaltung angezeigt werden. Keine Rolle spielt dabei, ob für etwas bezahlt wird. Wichtig seien die Art und Weise der Werbung für die Feier und eben, welche Getränke ausgeschenkt werden, so die Amtsleiterin.

Wer unsicher ist, kann sich im Ordnungsamt erkundigen

Bei kleineren Veranstaltungen reiche es, wenn man zwei Wochen vorher das Amt informiert und einen Antrag stellt. Sind es größere Anlässe, sollten es vier Wochen sein. Wer sich nicht sicher ist, ob er seine Feier anmelden muss, könne sich im Ordnungsamt erkundigen.

Zunächst allerdings gibt es eine Anhörung. Das heißt, wenn die Verwarngelder als ungerechtfertigt angesehen werden, kann Wernicke seine Sicht der Dinge darlegen. Die Argumente, die dabei vorgebracht werden, werden vom Amt geprüft und danach entschieden, so Melanie Müller.

Die Anhörung will Wernicke nutzen. „Ich hoffe, dass das reicht. Sonst muss ich in Widerspruch gehen, denn ich sehe nicht ein, warum ich wegen einer privaten Veranstaltung ein Gaststättengewerbe anmelden soll und auch die Veranstaltung genehmigen lassen muss“, gibt sich Wernicke kampfbereit. (mz)