Hinweise der Polizei Hinweise der Polizei: Tipps für den sicheren Umgang mit Silvesterfeuerwerk

Halle (Saale)/Leipzig - Auch in diesem Jahr werden die Deutschen zum Jahreswechsel wieder Feuerwerk für schätzungsweise knapp 130 Millionen Euro in den Himmel schießen. Beim Einkauf, der offiziell am Donnerstag beginnt, sollten die Kunden vor allem auf amtliche Prüfsiegel achten, denn illegales Feuerwerk ist oft hochgefährlich.
Die Polizei in Sachsen-Anhalt gibt Tipps, damit dem ungetrübten Spaß mit dem Silvesterfeuerwerk nichts im Wege steht.
Hinweise zum Umgang mit Feuerwerk
Zunächst sollte man wissen, dass pyrotechnische Erzeugnisse, wozu auch Feuerwerkskörper gehören, entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Klassen bzw. Kategorien eingeteilt werden. Die Gefährdungsklasse muss auf den Gegenständen vermerkt sein. Bei dem Silvesterfeuerwerk handelt es sich um die Klassen I und II bzw. Kategorien 1 und 2.
Unter die erste Klasse bzw. Kategorie fallen u.a. Wunderkerzen, Knallerbsen und sogenanntes Jugendfeuerwerk. Der Umgang und Verkehr mit Pyrotechnik dieser Klassifizierung ist nur Personen gestattet, die mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Zur zweiten Klasse bzw. Kategorie gehören u.a. die handelsüblichen Silvestersortimente wie Raketen, Batterien, Böller, Römische und Bengalische Lichter, Vulkane und Fontänen. Der Umgang und Verkehr mit Pyrotechnik dieser Klassifizierung ist nur Personen gestattet, die mindestens das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Abbrennen darf man nur in Deutschland zugelassen pyrotechnische Erzeugnisse, welche eine Kennzeichnung haben. Diese Erzeugnisse müssen ein CE-Zeichen und ein Zulassungszeichen (Registriernummer) haben. Außerdem müssen auf pyrotechnischen Gegenständen die Artikelbezeichnung, Angaben zum Hersteller oder Einführer vorhanden sein und zu ihnen Gebrauchsanweisungen vorliegen.
Die benannten pyrotechnischen Erzeugnisse dürfen nur vom 31.12. (00:00 Uhr) bis 01.01. (24:00 Uhr) abgebrannt werden, es sei denn das eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Böller-Fans sollten nur Produkte verwenden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) oder einer anderen offiziellen europäischen Stelle geprüft und zugelassen sind und über das CE-Siegel verfügen. Bei aus dem Ausland eingeschmuggelten Krachern und Raketen ohne Prüfsiegel droht in der Regel mindestens eine empfindliche Geldstrafe.
Für den deutschen Markt bestimmte Knallkörper dürfen maximal sechs Gramm Schwarzpulver enthalten. Bei einem geprüften Böller, der versehentlich in der Hand gezündet wird, kommt es dem BAM zufolge zu leichten Verbrennungen. Die viel brisanteren Blitzknallkörper sind hierzulande verboten. Solche aus Osteuropa eingeschmuggelten Böller mit sogenanntem Blitzknallsatz, einer Mischung aus Kaliumperchlorat und Aluminiumpulver, können demnach vorzeitig explodieren und gefährliche Verletzungen verursachen - bis hin zum Verlust von Fingern.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist in diesem Jahr vom 29. bis zum 31. Dezember erlaubt. Sie dürfen zudem nur an Erwachsene verkauft werden. Zu dieser Kategorie gehören Raketen, Fontänen, Verbundfeuerwerke, Römische Lichter, Batterien und laute Knaller. Zu erkennen ist das Prüfsiegel an einer vierstelligen Nummer plus F2 plus einer weiteren fortlaufenden Nummer wie zum Beispiel 0589-F2-1234 - wobei die 0589 für die Prüfung durch die BAM steht. Bis 2017 sind auch noch die alten Zulassungszeichen wie BAM-PII plus eine vierstellige Nummer gültig.
Für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren zugelassen sind nur Feuerwerkskörper der Kategorie F1. Dazu gehören Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen und Knallbonbons. Diese weniger gefährliche Art von Feuerwerkskörpern darf in der Regel auch das ganze Jahr über verkauft werden. Auch bei diesen harmloseren Knallern sollten die Eltern aber auf jeden Fall das Abfackeln beaufsichtigen. Auch hier gibt es in Deutschland ein entsprechendes Prüfsiegel - mit der Kennzeichnung für die Kategorie F1.
Für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 beziehungsweise Klasse PII gilt eine strikte „Knallzeit“: Sie dürfen nur am Silvester- und Neujahrstag abgebrannt werden. Die Zeiten können je nach Bundesland leicht abweichen. Das Böllern in der Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern oder Tankstellen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Blindgänger, die nicht explodiert sind, sollten unbedingt liegen gelassen werden.
Ausdrücklich verboten ist das Schießen mit Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit. Es kann mit einer Strafanzeige geahndet werden, Waffen und Munition können eingezogen werden. Dies gilt vor allem für sogenannte Vogelschreckmunition. Sie ist wegen ihrer hohen Sprengkraft grundsätzlich zu Silvester verboten. Wer sie ohne Erlaubnis erwirbt, verschießt oder damit handelt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
Anwohner sollten vor Silvester rechtzeitig sämtliche Fenster, Dachluken, Balkontüren und Garagentore schließen sowie brennbare Gegenstände vom Balkon entfernen. Für den Notfall sollten Löschmittel wie ein Eimer Wasser oder besser noch ein Feuerlöscher bereit gehalten werden. Beim Abbrennen von Tischfeuerwerk ist zu bedenken, dass Silvesterdekoration oft sehr gut brennt.
Einige Vorfälle aus der Silvesternacht 2015/2016
In Eisleben, Bucherstraße verklemmte sich eine gezündete Silvesterrakete zwischen den Dachziegeln eines leestehenden Hauses. Hierdurch geriet der Dachstuhl in Brand. Knapp 30 Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren Eisleben und Helfta waren im Einsatz.
In Eisleben, Lindenallee wurde am Silvestertag gegen 17.30 Uhr mittels Pyrotechnik ein Briefkasten zerstört. Auch in Helbra, Ottostraße wurde Silvester ein Briefkasten durch Feuerwerkskörper zerstört.
Am Neujahrsmorgen gegen 7 Uhr kam es zu einem Brand auf einem Balkon im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Weißenfels, Beuditzstraße. Die Freiwillige Feuerwehr war mit 18 Einsatzkräften vor Ort und löschte den Brand. Kleinmöbel und der Fußbodenbelag brannten, möglicherweise wurde das Feuer durch Pyrotechnik ausgelöst. Personen kamen nicht zu Schaden. (mz/afp)