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  7. Prozess in Leipzig: Muss Kanzleramt einer Journalistin Einsicht in „Helmut Kohl“-Akten gewähren?

Bundesverwaltungsgericht Leipzig Muss Kanzleramt einer Journalistin Einsicht in Kohl-Akten gewähren?

Eine Journalistin hatte im Juli 2017 beim Kanzleramt Einsicht in die Unterlagen Kohls verlangt, darunter auch in mögliche Unterlagen, die sich im privaten Besitz von Dritten befinden. Ihr Antrag wurde in weiten Teilen abgelehnt. Sie hat dagegen geklagt.

28.03.2023, 16:54
Bundeskanzler Helmut Kohl leitet in den 90er Jahren die Kabinettsitzung im Bundeskanzleramt in Bonn.
Bundeskanzler Helmut Kohl leitet in den 90er Jahren die Kabinettsitzung im Bundeskanzleramt in Bonn. imago/Hermann J. Knippertz

Leipzig/EPD - Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird am Mittwoch die Klage einer Journalistin verhandelt, ob ihr das Bundeskanzleramt Zugang zu Unterlagen aus der Zeit der Kanzlerschaft von Helmut Kohl (1930-2017) und den zugehörigen Findmitteln gewähren muss (Az. BVerwG 10 C 2.22).

Die Publizistin hatte im Juli 2017 beim Kanzleramt Einsicht in die Unterlagen Kohls verlangt, darunter auch in mögliche Unterlagen, die sich im privaten Besitz von Dritten befinden. Außerdem wollte sie Zugang zu den Übersichten verzeichneter Bestände im Kanzleramt, den sogenannten Findmitteln.

Nach einer Entscheidung vom Juni 2018 gewährte ihr das Kanzleramt Einsicht in 45 Unterlagen

Nach einer Entscheidung vom Juni 2018 gewährte ihr das Kanzleramt Einsicht in 45 Unterlagen. Ansonsten lehnte es den Antrag ab, weil sich ohne weitere Benennung von Recherchebegriffen keine weiteren Dokumente auffinden ließen.

Eine manuelle Suche könne aufgrund des großen Aktenbestandes aus 16 Jahren Kanzlerschaft nicht beansprucht werden. Dem Kanzleramt sei darüber hinaus nicht bekannt, dass sich amtliche Unterlagen des verstorbenen Bundeskanzlers bei Dritten befänden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte im Juni 2022 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte im Juni 2022 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt und eine Klage der Journalistin dagegen abgewiesen.

Zur Begründung hieß es, weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz begründe eine Pflicht zur Wiederbeschaffung von Unterlagen ehemaliger Bundeskanzler, die sich im Besitz privater Dritter befinden. Auch bestehe kein Anspruch auf Zugang zu Findmitteln. Zudem könnte eine thematische, inhaltliche Eingrenzung von der Journalistin verlangt werden.