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Tödlicher ICE-Unfall Tödlicher ICE-Unfall: Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Unglück

Von Christian Schafmeister 14.12.2016, 12:00
Auch Spuren an dem Unglückszug von Bülzig, der am Wochenende zwei Techniker in den Gleisen erfasst hat, werden derzeit ausgewertet.
Auch Spuren an dem Unglückszug von Bülzig, der am Wochenende zwei Techniker in den Gleisen erfasst hat, werden derzeit ausgewertet. Matthias Strauß

Halle (Saale)/Wittenberg - Nach dem ICE-Unfall, bei dem zwei Techniker nahe Bülzig (Landkreis Wittenberg) ums Leben gekommen sind, versuchen die Ermittler weiter die Hintergründe zu klären. MZ-Redakteur Christian Schafmeister beantwortet die wichtigsten Fragen.

Welche Behörden sind mit dem Fall beschäftigt?

Eingebunden sind Landes- und Bundespolizei und die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (EUB). Alle drei Stellen erklären derzeit, es gebe bisher noch keine gesicherten Erkenntnisse.

Wer ist bei den Ermittlungen für was zuständig?

Die Landespolizei ermittelt die genaue Todesursache. Dabei geht es auch darum, die Spuren an den Leichenteilen und am Zug zu vergleichen. Die Bundespolizei hat nach dem Unglück routinemäßig alle Unterlagen in der Notfallleitstelle der Deutschen Bahn sichergestellt. Diese werden von der EUB ausgewertet. Sollten Auffälligkeiten festgestellt werden, kommt die Bundespolizei wieder ins Boot, weil die EUB keine polizeilichen Aufgaben wahrnehmen darf. Die EUB klärt Unfälle wie in Bülzig auf und gibt Hinweise zur Weiterentwicklung der Sicherheitsvorschriften.

Was für Unterlagen wurden sichergestellt?

Es geht um Gesprächsprotokolle, den Verlauf der Zugfahrt, die Arbeitsaufträge für die Techniker und die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Vor nächster Woche ist wegen der großen Datenmenge nicht mit Ergebnissen zu rechen.

Was sind die entscheidenden Fragen?

Weiter offen ist, ob es einen Sicherungsposten an der Unglücksstelle gegeben hat und ob die Strecke in dem Abschnitt gesperrt war. Für Sperrungen ist laut Deutscher Bahn der Fahrdienstleiter verantwortlich. Die Arbeiter an den Gleisen wiederum müssen sich vor Beginn ihrer Tätigkeit beim Fahrdienstleiter melden. Zu all diesen Fragen äußert sich die Deutsche Bahn mit Hinweis auf die laufenden Ermittlungen aber nicht. Ob und wann der Fahrdienstleiter und der Lokführer vernommen werden, wird erst im Zuge der Auswertung der Bahn-Unterlagen entschieden.

Welche Regeln gibt es für Arbeiten an den Gleisen?

Details regeln die Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und diese Vorschrift erläuternde Regeln. Darin heißt es, Arbeiter können sich „bei kurzfristigen Arbeiten geringen Umfangs“ im Einzelfall selbst sichern. Dies gilt für Gruppen von bis zu drei Personen, „von denen einer die Sicherung übernimmt“ und für einzelne besonders unterwiesene Personen, die sich im Gleisbereich aufhalten und hierbei eine unkomplizierte Tätigkeit ausführen, die jederzeit unterbrochen werden kann.

Müssen dafür bestimmte Kriterien erfüllt werden?

Bei Arbeiten von bis zu drei Personen darf in Ausnahmefällen, beziehungsweise sofern es die Gefährdungsbeurteilung zulässt, die Person, die die Sicherung übernimmt, auch mitarbeiten, sagt Elena Kosukhina, Expertin für Verkehrssicherungstechnik an der TU Dresden. Dafür gelten allerdings strenge Voraussetzungen. So müsse entweder das Gleis gesperrt sein oder es müsse sichergestellt sein, dass der zuständige Fahrdienstleiter die Arbeiter am Gleis rechtzeitig über die Zugfahrt informiert. Allerdings darf die Geschwindigkeit der Züge höchstens 200 Kilometer pro Stunde betragen. Zu kurzfristigen Arbeiten geringen Umfangs zählen unter anderem die Beseitigung von Störungen sowie Kontrollen, Prüfungen und Besichtigungen.

(mz)