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Kriminalität Kriminalität: Frauenmörder Frank O. bleibt auf freiem Fuß

Von Norbert Demuth 11.10.2007, 12:00
Rechtsanwalt Volker Buchwald (r.) und der Angeklagte Frank O. sitzen am 26. März 2007 vor Prozessbeginn im Amtsgericht in Quedlinburg auf der Anklagebank. (Foto: dpa)
Rechtsanwalt Volker Buchwald (r.) und der Angeklagte Frank O. sitzen am 26. März 2007 vor Prozessbeginn im Amtsgericht in Quedlinburg auf der Anklagebank. (Foto: dpa) dpa-Zentralbild

Karlsruhe/ddp. - Diese Entscheidungvom 13. Dezember 2006 ist nun rechtskräftig.

Der heute 41-jährige Mann war nach rund 22 Jahren Haft entlassenworden. Der Fall erregte bundesweit Aufsehen, weil Frank O. nach derEntlassung vier Monate lang rund um die Uhr von bis zu 32 Polizistenbeobachtet wurde, weil er noch als gefährlich galt.

Der BGH billigte nun die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts,das bei dem Verurteilten nur noch ein «mittleres» Risiko der Begehungschwerer Straftaten sah. Eine «hohe» Rückfallgefahr - wie sie für dieAnordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vorausgesetzt wird- hatte das Gericht im Dezember 2006 nicht mehr feststellen können,anders als bei einer Beurteilung im Jahr 2004.

Dabei stützte sich das Landgericht nun auf zwei Sachverständigeund die Aussagen von Ärzten, Vollzugsbeamten und Krankenschwestern.Der BGH befand, dass das Landgericht seine «Prognoseentscheidungrechtsfehlerfrei getroffen hat». Die Vorsitzende Richterin IngeborgTepperwien sprach jedoch von einem «Grenzfall».

Damit stellte sich der 4. Strafsenat des BGH gegen dieAuffassungen der Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft, dieeine «zu schmale Tatsachenbasis» für die günstige Prognose sah.

Der BGH gab sich jedoch überzeugt, dass Frank O. sein «positives»Verhalten in den beiden letzten Jahren seiner Inhaftierung «nicht nurvorgespielt» habe. Der 41-Jährige habe es zwar abgelehnt, mit denbeiden Sachverständigen zu sprechen. Diese hätten ihn aber dennochpositiv bewertet. Allein aus der Verweigerung einer «Exploration»durch die Gutachter könne man nur schwerlich schließen, «dass eretwas zu verbergen hat und weiter gefährlich ist», sagte Tepperwien.Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung müsste der Staat «ihmbeweisen, dass er gefährlich ist», sagte die BGH-Richterin.

Der vom Landgericht gewählte Begriff der «mittelgradigen»Rückfallgefährdung sei zwar sprachlich unpassend. Damit sei aberletztlich gemeint, dass eine hochgradige Gefährdung nicht mehrbestehe. Eine Gefährlichkeitsprognose sei zudem «keineMathematikaufgabe», stellte Tepperwien klar.

Frank O. hatte 1983 als damals 17-Jähriger eine Frau getötet undwar wegen Mordes zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Diese Strafewar auf Grundlage des Einigungsvertrags in eine Jugendstrafe von zehnJahren umgewandelt worden. 1991 auf Bewährung entlassen, stach er1992 auf eine weitere Frau ein. Er wurde daraufhin wegen versuchtenTotschlags zu acht Jahren Haft verurteilt. Nach Verbüßung derHaftstrafe musste er bis Ende 2006 in nachträglicherSicherungsverwahrung bleiben, weil er als hochgradigrückfallgefährdet eingestuft wurde.

Bei seiner Entscheidung im Dezember 2006 sah das Landgericht dannaber eine «Verhaltensänderung» des Verurteilten infolgepsychologischer Behandlung gegeben. So hatte er bis Oktober 2006insgesamt 190 Therapiesitzungen absolviert. Diese wolle er auchkünftig fortsetzen, sagte sein Anwalt. Frank O. habe mittlerweilegelernt, Wutausbrüche und «Kontrollverluste» zu vermeiden.