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Hintergrund Hintergrund: Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid

02.01.2004, 16:55

Magdeburg/ddp. - Sachsen-Anhalt bietet drei Möglichkeiten zur direkten Mitwirkung der Bürger am politischen Prozess: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.

Mit einer Volksinitiative können Bürger erreichen, dass sich der Landtag mit bestimmten Themen beschäftigen muss. Dafür müssen mindestens 35 000 Wahlberechtigte unterzeichnen.

Ein Volksbegehren ist laut Verfassung darauf gerichtet, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Begehren muss demzufolge ein Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Um ihn in den Landtag einzubringen, müssen innerhalb eines halben Jahres 250 000 Wahlberechtigte unterzeichnen. Zuvor muss die Regierung das Volksbegehren für zulässig erklären.

Sollte das Volksbegehren erfolgreich sein, muss der Landtag den Gesetzentwurf annehmen. Tut er das nicht, folgt ein Volksentscheid. Der Gesetzentwurf ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dafür ist, mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten. Der Landtag kann auch ein eigenes Gesetz gleichzeitig zur Abstimmung stellen.

In Sachsen-Anhalt gab es bereits eine Volksinitiative und ein Volksbegehren zur Kinderbetreuung. Nach der Volksinitiative 1999, bei der 280 000 Menschen unterschrieben, beschäftigte sich der Landtag noch einmal mit dem Thema, ohne dass es an einem zuvor verabschiedeten Gesetz zu Änderungen kam. Daraufhin wurde im Herbst 2000 ein Volksbegehren angestrengt, bei dem jedoch nur rund ein Fünftel der erforderlichen Unterschriften zusammenkam.

Unterdessen gibt es Bestrebungen, die Quoren zu ändern. Die Landtagsverwaltung hatte vorgeschlagen, statt der absoluten Zahl in Zukunft eine Prozentangabe in die Verfassung zu schreiben.

Die CDU wollte den Stand des Jahres 2002 festschrieben. Demnach entsprächen 250 000 Unterschriften 11,8 Prozent der Wahlberechtigten. SPD und PDS möchten zum Stand von 1992 zurückkehren und fordern ein Quorum von 11,2 Prozent.