Tipps für Studienanfänger Bafög: Wichtige Tipps und Tricks

Halle (Saale) - Sophie K., Eisleben: Im zweiten Halbjahr 2016 soll es mehr Bafög geben. Können Sie mir sagen wie viel?
Antwort: Ab dem Wintersemester 2016 gelten höhere Bafög-Bedarfssätze. Der Grundbedarf eines Studierenden, der nicht bei den Eltern wohnt, also eine eigene Wohnung hat, beträgt dann 649 Euro (bisher 597 Euro). Wohnt der Studierende bei den Eltern, beläuft sich der Bedarf neu auf 451 Euro (derzeit 422 Euro). Ist der Studierende beitragspflichtig versichert, kommen zu dem Bafög-Bedarf jeweils noch 71 Euro für die gesetzliche Krankenkasse (bisher 62 Euro) und 15 Euro für die Pflegeversicherung (bisher 11 Euro) hinzu. Das Geld für die Krankenkasse und die Pflegeversicherung entfällt, wenn der Studierende familienversichert ist.
Lena H., Halle: Ich bin 18, habe Abitur und kein eigenes Einkommen. Wenn ich bei Studienbeginn eine eigene Wohnung im Studienort habe, stünde mir dann Bafög zu?
Antwort: Ein grundsätzlicher Anspruch besteht. Allerdings wird der Antrag auch auf andere Kriterien hin geprüft. Ob Sie förderfähig sind, hängt maßgeblich von der Einkommenshöhe Ihrer Eltern ab. Sie sollten beim Studentenwerk einen Bafög-Antrag stellen. Ihre Eltern müssten dazu eine Einkommenserklärung mit dem Steuerbescheid 2014 als Beleg abgeben. Der Grundbedarf eines Studierenden mit eigener Wohnung beträgt 649 Euro. Da Sie 18 Jahre alt sind, sind Sie sicher noch familienversichert, so dass Ihnen die 71 Euro beziehungsweise 15 Euro für eine eigene beitragspflichtige Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung nicht zustünden.
Robert D., Freyburg: Ich beginne im Oktober ein Studium. Für den Bafög-Antrag fehlt mir von meinem Vater noch die Auskunft zu seinem Verdienst. Was ist, wenn er sich weiter verweigert?
Antwort: Stellen Sie den Antrag zunächst auch ohne die Auskunft Ihres Vaters, um den Leistungsanspruch bereits für Oktober geltend zu machen! Verweigert Ihr Vater weiter die Mitwirkung, sollten Sie das zuständige Bafög-Amt schriftlich darüber informieren. Das Amt kann dann bei dem Beschaffen der notwendigen Auskünfte helfen, insbesondere wenn Sie einen Vorausleistungsantrag gegen Ihren Vater stellen. Damit alles schnell geht, wäre eine direkte Vorsprache beim Bafög-Amt wünschenswert.
Marie S., Halle: Meine Tochter studiert auf Grundschullehramt an der Pädagogischen Hochschule in Heidelberg. Bafög steht ja nur für die Regelstudienzeit zu. Sie kommt aber darüber hinaus, da ihre in Halle bestandene Sport-Zugangsprüfung von der Hochschule in Heidelberg nicht anerkannt wird. Das kostet sie ein weiteres zusätzliches Studienjahr. Gibt es eine Möglichkeit der Studienfinanzierung, denn meine Tochter hat das zusätzliche Jahr ja nicht verschuldet.
Antwort: Richtig ist, dass Bafög nur für die Regelstudienzeit geleistet wird. Darüber hinaus ist der Bezug in Ausnahmefällen möglich, wenn schwerwiegende Gründe für das Überschreiten der Regelstudienzeit vorliegen. Das wird stets im Einzelfall geprüft. Unter dem Aspekt sollte sich Ihre Tochter nicht mit einer mündlich erteilten Auskunft zufriedengeben, sondern erneut einen Bafög-Antrag stellen und darin genau begründen, warum das zusätzliche Jahr notwendig ist. Ansonsten bliebe ihr nur der – beim Bafög-Amt zu stellende - Antrag auf die sogenannte „Hilfe zum Studienabschluss“. Dabei handelt es sich anders als bei der Regelförderung um ein Volldarlehen mit einer Auszahlungsphase von bis zu einem Jahr bei der Kfw-Bank. Der Vorteil ist, dass es im Vergleich zu einem Kfw-Studienkredit niedrig verzinst ist, derzeit etwa mit 0,87 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Tochter zur Abschlussprüfung zugelassen ist und diese innerhalb von zwölf Monaten schafft. Allerdings - Darlehen ist Darlehen und muss zurückgezahlt werden, und zwar in Raten und ab dem 18. Monat nach der letzten Auszahlung.
Fragen und Antworten zum Thema Bafög (Teil 2)
Bernd G., Halle: Unser Sohn studiert seit fünf Jahren und schreibt gerade seine Masterarbeit. Er wird wohl ein Semester länger als die Regelstudienzeit brauchen. Hat er dafür weiter einen Bafög-Anspruch?
Antwort: Grundsätzlich besteht ein Bafög-Anspruch nur für die Regelstudienzeit. Darüber hinaus kann ein Student nur gefördert werden, wenn gewichtige Gründe vorliegen, die nicht vom Studenten selbst verschuldet sind. Dazu zählen etwa Krankheit, Kindererziehung, Gremientätigkeit oder von der Hochschule verschuldete Verzögerungen. Natürlich steht es Ihrem Sohn frei, einen erneuten Bafög-Antrag zu stellen. Bei Ablehnung könnte er noch die sogenannte „Hilfe zum Studienabschluss“ beantragen.
David P., Merseburg: Mit Blick auf mein Auto: Stimmt es, dass sich ab dem Wintersemester 2016 auch die Höhe des Vermögens, das nicht für das Bafög relevant ist, erhöht hat?
Antwort: Ja, das Vermögen, das Bafög-Empfänger abzugsfrei besitzen dürfen, ist von 5 200 auf 7 500 Euro erhöht worden. Liegt der Wert Ihres Autos innerhalb der Vermögensfreigrenze, erfolgt keine Anrechnung. Sollte aber der Wert Ihres Autos darüber liegen, beispielsweise 11 000 Euro betragen, und Sie über kein weiteres Vermögen verfügen, würden 3 500 Euro auf Ihren Bafög-Bezug angerechnet. Die Anrechnung erfolgt immer über zwölf Monate. Das heißt, von Ihrem Bafög würden monatlich 292 Euro abgezogen werden.
René S., Halle: Ich bin gerade im Masterstudium und Werksstudent. Dabei verdiene ich 750 Euro pro Monat. Ist das zu viel, um Bafög zu bekommen?
Antwort: Unschädlich für den Bafög-Bezug ist im Regelfall ein monatlicher Verdienst von 450 Euro pro Monat aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Bei einem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum ist somit ein Hinzuverdienst von 5 400 Euro unproblematisch. Liegt das Einkommen über diesem Betrag, ergibt sich regelmäßig eine Minderung des Förderungsbetrages, bei hohem Einkommen kann die Förderung auch vollständig wegfallen.
Katja P., Mansfelder Land: Unsere Tochter studiert gerade im Ausland, ab dem Wintersemester setzt sie ihr Studium in Leipzig fort. Da mein Mann und ich gut verdienen: Gibt es so etwas wie eine Einkommensobergrenze, ab der kein Anspruch auf Bafög besteht? Wir würden gern wissen, ob sich ein Antrag lohnt. Weitere Kinder haben wir nicht.
Antwort: Eine konkrete Obergrenze für das Einkommen der Eltern gibt es nicht, lediglich einen Freibetrag, der zur Berechnung herangezogen wird. Dieser liegt bei einem verheirateten Paar bei 1 715 Euro. Eine grobe Beispielrechnung soll zur Verdeutlichung dienen: Nehmen wir an, Sie und Ihr Mann haben im Monat ein Netto von 2 800 Euro (positive Einkünfte minus Steuern, Sozialpauschale und so weiter). Wird der Freibetrag abgezogen, bleiben 1 085 Euro. Davon werden noch einmal 50 Prozent abgezogen, das ergibt rund 542 Euro. Dieser Betrag wird dann gegen den Bafög-Bedarfssatz - der Regelbedarf liegt bei 649 Euro - gegengerechnet. Ihre Tochter hätte also Anspruch auf 107 Euro Bafög. Das schwierige für „Laien“ ist in der Regel, die positiven Einkünfte und den Nettobetrag, der für die Ermittlung herangezogen wird, korrekt zu bestimmen. Daher sollte Ihre Tochter ruhig einen Antrag stellen und ihren Anspruch prüfen lassen.
Fragen und Antworten zum Thema Bafög (Teil 3)
Nicole M., Saalekreis: Wie sind die Modalitäten für die Bafög-Rückzahlung?
Antwort: Wer als Studierender Bafög bezieht, erhält dieses in der Regelstudienzeit grundsätzlich zu 50 Prozent als Zuschuss vom Staat. Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gewährt. Dieses Darlehen muss fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer zurückbezahlt werden. Der Betreffende erhält rechtzeitig vom Bundesverwaltungsamt in Köln einen entsprechenden Bescheid. Wer sich für eine Ratenzahlung entscheidet, für den fallen bis zum Abzahlungsende vierteljährliche Raten von 315 Euro an. Die Höhe des Darlehens, also ohne den 50-prozentigen Zuschuss vom Staat, ist dabei generell auf 10 000 Euro begrenzt. Das heißt, auch wenn der Darlehensanteil des Studierenden beispielsweise 15 000 Euro beträgt, braucht er „nur“ 10 000 Euro zurückzuzahlen.
Sandra W., Dessau: Ich habe meinen Bachelor und stecke nun im Masterstudium. Seit Beginn bekomme ich Bafög. Ab wann muss ich das zurückzahlen?
Antwort: Die Rückzahlungsphase beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer der ersten geförderten Ausbildung. Das bedeutet, fünf Jahre nach Abschluss Ihres Bachelor-Studiums geht es los. Sie erhalten jedoch rechtzeitig vom Bundesverwaltungsamt in Köln einen entsprechenden Bescheid. Daher ist es wichtig, dass Sie eventuelle Adressänderungen immer aktuell mitteilen.
Katrin H., Halle: Ich habe ein Fachgymnasium besucht und eine Ausbildung als Schneiderin nach ein paar Monaten abgebrochen. So habe ich zweimal Schülerbafög erhalten. Inzwischen bin ich 38, alleinstehend und habe drei Kinder im Alter von 16, 13 und 4,5 Jahren. Könnte ich Bafög bekommen, wenn ich ein Studium aufnehme?
Antwort: Für Bafög-Antragsteller gilt: Die Altersgrenze für die Aufnahme eines Erststudium liegt bei 30 Jahren und bei einem Master-Studium beträgt sie 35 Jahre. Sind diese Altersgrenzen überschritten, ist eine Bafög-Förderung nur in Ausnahmefällen möglich. So gilt zum Beispiel für Studienanfänger mit Kindern unter zehn Jahren: Wer im Zeitraum zwischen dem Erreichen der individuellen Altersgrenze bis zur Aufnahme des Studiums ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzieht und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig ist, kann Bafög erhalten. Nach Ihrer Schilderung trifft das auf Sie zu. Als Sie 30 Jahre alt waren, waren Ihre in Ihrem Haushalt lebenden Kinder acht und fünf Jahre alt, das dritte Kind war noch nicht geboren. Da Sie über 30 sind, spielt das Einkommen der Eltern in Bezug auf Bafög keine Rolle mehr. Ihnen könnte also eine Maximalbedarfssatz-Förderung von 735 Euro zustehen plus 130 Euro Kinderbe-treuungspauschale sowie das Kindergeld in Höhe von 576 Euro für Ihre drei Kinder. Macht insgesamt 1 441 Euro. Zudem könnten Sie für Ihre Kinder Wohngeld und beim Sozialamt Sozialhilfe beantragen.
Fragen und Antworten zum Thema Bafög (Teil 4)
Kerstin B., Mansfelder Land: Meine Enkelin will ab dem Wintersemester in Hannover Medizin studieren. An wen muss sie ihren Bafög-Antrag stellen? Welche Formulare muss sie ausfüllen? Meine Enkelin ist geschieden, hat ein ein- und ein zweijähriges Kind und arbeitet derzeit nicht. Der Vater zahlt Unterhalt.
Antwort: Vorausgesetzt, sie wird bei der Uni in Hannover angenommen, muss Ihre Enkelin dort bei dem Studentenwerk in Hannover Bafög beantragen. Wesentlich für den Bafög-Antrag sind die Einkommensnachweise beider leiblicher Eltern. Als Nachweis dafür gelten die Steuerbescheide von 2104 - generell die Steuerbescheide zwei Jahre vor dem Antragsjahr. Dafür müssen die Eltern das Formblatt 3 zur Einkommenserklärung ausfüllen. Ihre Enkelin füllt das Formblatt 1 aus, nämlich den Antrag auf Bafög, sowie die Anlage 1 über ihren schulischen und beruflichen Werdegang.
Vivien G., Halle: Ich bin 19, wohne noch zu Hause, mache eine schulische Ausbildung zur Erzieherin und verfüge über einen Berufsabschluss als Sozialassistentin. Könnte mir Schülerbafög zustehen? Was wäre, wenn ich zu Hause ausziehe und mit meinem Freund eine Wohngemeinschaft (WG) gründe? Müsste der Freund dann für mich aufkommen?
Antwort: Zunächst: Beim Schüler-Bafög gelten andere Bedarfssätze und Regelungen als beim Studenten-Bafög. Im Gegensatz dazu muss beim Schülerbafög beispielsweise nichts zurückbezahlt werden. Es ist ein reiner Zuschuss. Noch bei den Eltern wohnend, hätten Sie Anspruch auf monatlich 424 Euro. Bei eigener Wohnung könnten Ihnen 622 Euro zustehen. Davon kann anrechenbares Einkommen der Eltern abgezogen werden. Falls Sie in eine WG ziehen, muss kein Mitbewohner, auch nicht Ihr Freund, für Sie aufkommen. Das Schülerbafög beantragen Sie bei Ihrem Kommunalen Bafög-Amt.
Caro H., Mansfeld-Südharz: Ich wohne mit meinem Freund in einer WG und erhalte Schülerbafög. Könnte ich Wohngeld bekommen?
Antwort: Bezieht jemand Bafög, ist er im Regelfall vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen. Eventuell könnte Ihr WG-Partner für sich Wohngeld beantragen.
Kornelia Noack und Dorothea Reinert notierten Fragen und Antworten.
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