Recht Recht: Kauf bricht nicht Miete
WEISSENFELS/MZ. - Wird ein Mietobjekt verkauft, tritt der Käufer im Mietverhältnis an die Stelle des Verkäufers. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch regelt: Kauf bricht nicht Miete ( Paragraf 566). Es bleibt der Mietvertrag so bestehen, wie er mit dem alten Vermieter abgeschlossen wurde. Das gilt für alle Regelungen des Mietvertrages. Für den Mieter ändert sich nur der Ansprechpartner. Der Vermieter hat auch kein Sonderkündigungsrecht. Er darf den Vertrag nicht kündigen, um einen neuen aufzusetzen oder etwa Passagen daraus zu ändern. Einseitige Änderungen, zum Beispiel zu den Renovierungsmodalitäten, sind nur mit Zustimmung des Mieters wirksam.