Gesetz Gesetz: Paragraph 64
Halle (Saale)/MZ. - In der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt ist im Paragraphen 64 geregelt, wer den Bürgermeister vertritt. Darin heißt es wörtlich:
(1) In Gemeinden ohne Beigeordnete wählt der Gemeinderat einen Bediensteten, in Gemeinden mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister ein Mitglied des Gemeinderates als Vertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall.
(2) In Gemeinden mit einem Beigeordneten ist dieser der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters. In Gemeinden mit mehreren Beigeordneten legt der Gemeinderat die Reihenfolge der Vertreter fest.
QUELLE: GEMEINDEORDNUNG SACHSEN-ANHALT