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Finanzausgleichsgesetz Finanzausgleichsgesetz: Paragraf 17 regelt Leistungen aus dem Ausgleichsstock

03.08.2013, 16:46

Im Finanzausgleichsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt heißt es sinngemäß:

Aus dem Ausgleichsstock werden Bedarfszuweisungen zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt der Kommunen erbracht. Als Notlage gilt insbesondere der Fall, dass die Einnahmemöglichkeiten von Kommunen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichen. Leistungen aus dem Ausgleichsstock können auf Antrag gewährt werden. Sollen die Leistungen dem Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen dienen, ist ein beschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept beizufügen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.