Abwasserzweckverband Abwasserzweckverband: Nach Widerspruch Zahlung nicht nötig
Halle/Sangerhausen/MZ/jb. - Der unter dem Aktenzeichen Az.: 4 B 129/01 HAL veröffentlichte Beschluss gibt dem Kläger, einem Bürger aus Oberröblingen, auf seinen Antrag hin Recht. Er hatte geklagt, weil sein Widerspruch gegen die Rechnung des Abwasserzweckverbandes keine aufschiebende Wirkung haben sollte, informierte der Sprecher der Wallhäuser Bürgerinitiative, Dr. Fritz Glaser.
Das Verwaltungsgericht stellte aber fest, dass die betreffende Satzung des Abwasserzweckverbandes offenbar unrechtmäßig ist. Die Satzung sei im beitragsrechtlichen Teil deswegen unwirksam, weil sie keinen wirksamen Beitragsmaßstab enthalte, und deswegen die nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vorgeschriebene Mindestvoraussetzung einer wirksamen Abgabensatzung nicht erfülle.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist aber noch keine endgültige Entscheidung. Erst im Hauptsacheverfahren wird abschließend entschieden. Ein solcher Beschluss eines Verwaltungsgericht in einer solchen Form wird jedoch erfahrungsgemäß, so Glaser, nur so gefasst, wenn im Hauptverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zu Gunsten des Klägers entschieden werden wird.
Laut Glaser habe das Urteil Freude bei den Bürgern in Wallhausen und Oberröblingen ausgelöst, die ihre Rechnung noch nicht bezahlt, Widerspruch eingelegt, eine Klage eingereicht oder oder zumindest unter Vorbehalt gezahlt haben. Auch die Bürgerinitiative in Riestedt hat die Nachricht wohlwollend aufgenommen, so deren Sprecher Helmut Schmidt gestern gegenüber der MZ.