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Verhandlung am Amtsgericht Quedlinburg  Verhandlung am Amtsgericht Quedlinburg : Eulen-Vater Rennecke lehnt Richterin ab

Von Petra Korn 18.03.2015, 10:37
Medienvertreter interessierten sich vor dem Sitzungssaal für den Angeklagten Jens Rennecke.
Medienvertreter interessierten sich vor dem Sitzungssaal für den Angeklagten Jens Rennecke. Jürgen Meusel Lizenz

Quedlinburg/Thale - Als Jens Rennecke im Januar 2014 die Betrugsvorwürfe gegen ihn vor Gericht aus dem Weg räumen will, wie er zuvor angekündigt hat, ist die Verhandlung schnell beendet. Das Gericht hat Zweifel an seiner Schuldfähigkeit des Ziehvaters der Waldohreulen „Argus“ und „Phönix“ und möchte den Thalenser begutachten lassen. Inzwischen liegt das Gutachten vor: Jens Rennecke ist voll schuldfähig. Am Mittwoch begann der Strafprozess vor dem Amtsgericht Quedlinburg neu. In diesem wird Rennecke vorgeworfen, im August 2012 von einem Privatmann einen Kredit in Höhe von rund 11.000 Euro für den Bau einer Auffangstation für Wildtiere in Thale erhalten zu haben. Laut Anklage soll er das Geld nicht für diesen Zweck verwendet und eine solche Verwendung auch von Anfang an nicht vorgehabt haben. Doch auch am Mittwoch war nach knapp 20 Minuten vorerst Schluss: Der Thalenser legte dem Amtsgericht ein Ablehnungsgesuch gegen Richterin Antje Schlüter vor, über das nun entschieden werden muss.

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das regelt die Strafprozessordnung. Ein solches Ablehnungsrecht steht sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Privatkläger sowie dem Beschuldigten zu. Die Ablehnung eines Richters ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig. (pek)

Jens Rennecke begründete sein Gesuch mit „Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin“. So erklärte er unter anderem, dass sein Rechtsanwalt in der ihm zur Einsicht vorgelegten Gerichtsakte ein bereits angefertigtes Urteil zu der noch laufenden Verhandlung vorgefunden habe. Dieses soll gelautet haben, dass er, Rennecke, schuldig sei. „Sollte es ein solches Dokument geben“, so der Thalenser, müsse er „an der Gerichtsbarkeit selbst Zweifel haben“. Zudem gab Rennecke an, dass keiner der Zeugen zu seiner Entlastung, die er seinem Anwalt genannt habe, zu der Verhandlung geladen worden sei und er keine Hinweise darauf habe, dass die seinem Verteidiger übergebenen Entlastungsdokumente als Beweismittel zur Geltung kommen würden.

Renneckes Verteidiger spricht von „Missverständnis“

Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft sprach Renneckes Verteidiger von einem „Missverständnis“: Es war kein, ein Strafmaß benennendes Urteil in der Akte, „definitiv nicht“, so Verteidiger Gernot Frohwein. Im Protokoll war lediglich ein Passus „vorformuliert für den Fall, dass man sich verständigen würde. Der ist aber durchgestrichen“.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft war damit der „einzige Punkt, der geeignet wäre, eine Besorgnis der Befangenheit tatsächlich zu begründen, schlichtweg unzutreffend“. Denn Beweismittelanträge, so der Staatsanwalt weiter, könnten durch den Angeklagten und seinen Verteidiger jederzeit eingebracht werden.

Jens Rennecke zog aber sein Ablehnungsgesuch nicht zurück. Richterin Antje Schlüter vertagte daraufhin die Verhandlung: „Ich kann schlecht über das mich betreffende Ablehnungsgesuch entscheiden. Das muss ein Kollege machen.“

Zivilrechtlich gibt es übrigens bereits ein Urteil: Das Landgericht Magdeburg hatte Jens Rennecke im Sommer vergangenen Jahres zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet. Der Thalenser hatte stets erklärt, das Geld zurückgegeben zu haben, konnte aber keine Quittung vorweisen. (mz)

Jens Rennecke im Amtsgericht Quedlinburg.
Jens Rennecke im Amtsgericht Quedlinburg.
archiv/wohlfeld Lizenz