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Landkreis Harz Landkreis Harz: Ab 1. März beginnt das Grünschnitt-Verbrennen

Von Andreas Bürkner 28.02.2014, 13:00
Ab Samstag werden wieder die Rauchschwaden durch die Landschaft ziehen.
Ab Samstag werden wieder die Rauchschwaden durch die Landschaft ziehen. Chris Wohlfeld Lizenz

Quedlinburg/MZ - Ab 1. März bis 20. April dürfen Haus- und Kleingartenbesitzer im Landkreis Harz ihren Grünschnitt einmal pro Jahr in Flammen aufgehen lassen. Ausnahmen bilden lediglich die Ortschaften Bad Suderode, Blankenburg sowie Halberstadt, in denen das Verbrennen untersagt ist.

Wohin mit dem Grünschnitt?

Für viele stellt sich beim Ordnung schaffen im Garten nach dem Winter die Frage: Wohin mit dem Grünschnitt, wenn er sich nicht in Rauch und Asche verwandeln soll?

Das Umweltamt weist in diesem Zusammenhang auf umfangreiche und kostenlose Möglichkeiten der Entsorgung als geeignete Alternativen hin. „Das Kompostieren sollte immer Vorrang vor dem Verbrennen haben“, sagt Pressesprecherin Ingelore Kamann. Reiche der Platz zur Eigenkompostierung nicht aus, wäre eine Abgabe denkbar.

Enwi sammelt Reste ein

„Die Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz (Enwi) beginnt am 24. März mit den Baum- und Strauchschnittsammlungen in den Städten und Ortschaften“, ergänzt Pressesprecherin Heide Wonneberg. Die Mitarbeiter der Nordharzer Entsorgungs GmbH sammeln im Auftrag der Enwi nur das ein, was bis 7 Uhr vor den Grundstücken am Straßenrand gebündelt oder in offenen Gefäßen bereitgelegt ist. „Ergänzend zur Straßensammlung können private Haushalte ganzjährig auch Kleinmengen an Baum- und Strauchschnitt bis maximal zwei Kubikmetern pro Tag und Anlieferung mit eigenen Transportmitteln kostenfrei zu den Wertstoffhöfen bringen.“

Nachfrage nach Containern ist hoch

Zusätzlich sei wieder allen Gartenanlagen im Landkreis Harz das kostenlose Bereitstellen und Abholen von Containern für Grünschnitt angeboten worden. Besonders in Halberstadt und Blankenburg, wo ein ganzjähriges Brennverbot gilt, sei die Nachfrage hoch.

„Das Verbrennen des Materials sollte immer die Ausnahme sein“, erklärt Kamann. Es sei von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr sowie Sonnabend von 8 bis 14 Uhr gestattet. „An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen generell verboten.“

Wichtig: Wer im Frühjahr verbrennt, darf im Herbst nicht noch einmal die Gartenabfälle anzünden.