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Kindergeldzahlung Kindergeldzahlung: Müssen sich Schulabgänger arbeitslos melden?

18.06.2014, 11:58

quedlinburg/MZ - In den kommenden Wochen erreichen wieder viele Jugendliche ihren Schulabschluss. Einige Eltern sind verunsichert, wie es jetzt mit der Zahlung des Kindergelds weitergeht und stellen sich deshalb die Frage: Muss sich mein Kind für die Zwischenzeit arbeitslos melden?

„Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ist nur in Einzelfällen notwendig“, heißt es dazu in einer Pressemitteilung der Behörde. Sie sei nicht erforderlich, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt – zum Beispiel eine betriebliche oder schulische Ausbildung, ein Hochschulstudium oder ein Freiwilligendienst - innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung beginnt. Für die Berechnung der Übergangszeit gilt das Ende der Schule. Dies besagt das Kindergeldrecht grundsätzlich für noch nicht 25-jährige Kinder.

Nachweis der Bemühungen

„Aber auch, wenn sich die Unterbrechung etwas länger gestaltet, zum Beispiel weil das Kind seinen Studienstart mit dem Wintersemester im Oktober wählt, brauchen sich Eltern keine Sorgen zu machen. Hier genügt oft schon der Nachweis der eigenen Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz“, erläutert Barbara Biesalski von der Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen. „Bewahren Sie die Bewerbungsschreiben auf. Wer jedoch einen Freiwilligendienst antritt, muss genau auf die Viermonatsfrist achten. Dauert es hier länger bis zum Start, muss eine Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgen“, so Biesalski.

Jugendliche sollten sich demnach allerdings in der Arbeitsagentur als Bewerber um eine Ausbildungsstelle oder arbeitslos melden, wenn absehbar ist, dass der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vier Monate überschreitet oder zum Beispiel der gewünschte Studienplatz abgesagt wird.