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Gesetz Gesetz: Unfähig das Unrecht der Tat einzusehen

03.07.2013, 18:36

Wann ein Beschuldigter als schuldunfähig wegen seelischer Störungen gilt, ist im Paragraf 20 des Strafgesetzbuches geregelt. Hier heißt es: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Ist wegen eines dieser Gründe die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert, ist er laut Paragraf 21 vermindert schuldfähig. Dann kann die Strafe gemildert werden.  (PEK)