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Abwasserverband Quedlinburg  Abwasserverband Quedlinburg: Verband muss zurückkurbeln

Von Detlef Horenburg 13.03.2017, 08:55
Beim Zweckverband Ostharz lässt in gewissen Fällen Stundungen für Schmutzwasserbeiträge zu.
Beim Zweckverband Ostharz lässt in gewissen Fällen Stundungen für Schmutzwasserbeiträge zu. Archiv/dpa

Quedlinburg - Die zinslosen Stundungen von Schmutzwasserbeiträgen für den am Grundstück verlegten, aber nicht genutzten Kanal ist nicht gesetzeskonform. Darauf habe der Landesrechnungshof von Sachsen-Anhalt den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz (ZVO) in seinem Prüfbericht hingewiesen.

„Ein vom ZVO in Auftrag gegebenes unabhängiges Rechtsgutachten, das seit Ende Januar vorliegt, kommt nun zu dem gleichen Ergebnis“, sagte ZVO-Geschäftsführer Lutz Günther auf der jüngsten Verbandsversammlung.

Für pauschale Handhabe gibt es keine gesetzliche Grundlage

Der Beschluss des ZVO aus dem Jahr 2002 besagt, dass für unbebaute Grundstücke, die lediglich gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzt werden, der einmalig anfallende Schmutzwasserbeitrag ausnahmsweise zinslos gestundet werden kann.

Für diese pauschale Handhabe gebe es laut Landesrechnungshof allerdings keine gesetzliche Grundlage.

Bis zum 4. Oktober 2016 waren auf Grundlage dieses Verbandsbeschlusses insgesamt 479 Stundungsbescheide für Privat- und Firmengrundstücke, Grundstücke der öffentlichen Hand sowie der Kirchen im Ostharz-Verbandsgebiet erlassen worden, erklärte Günther.

Die Stundung bedeutet im Kern, dass die jeweiligen Eigentümer den Beitrag für das Grundstück so lange nicht bezahlen müssen, wie das Grundstück unbebaut bleibt oder nicht verkauft wird.

Gängige Praxis bisher nie bemängelt

Die seit 2002 erlassenen Stundungsbescheide seien auch jedes Jahr Gegenstand der Abschlussprüfung des Verbands durch unabhängige Wirtschaftsprüfer gewesen und diese Praxis sei nie bemängelt worden, erklärte er.

„Auf den Hinweis der Rechnungsprüfer hat die Geschäftsführung des ZVO reagiert, die Mitglieder der Verbandsversammlung informiert und zugleich die Aufhebung des Beschlusses bei der nächsten Verbandsversammlung empfohlen“, sagte Lutz Günther. Seit Oktober wurden keine Anträge mehr bearbeitet.

125 Anträge liegen auf Eis

Insgesamt liegen seitdem rund 125 Anträge auf Eis, die nun geprüft werden, ob Freistellungsgründe zur Stundung des Schmutzwasserbeitrages nach dem Kommunalabgabengesetz gegeben sind.

Das sind laut Günther die ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung, die Nutzung als Kleingarten oder wenn Grundstücke oder Teile von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes nicht verändert werden dürfen.

„Für Kunden, denen seit 2002 bereits eine Stundung gewährt wurde, ändert sich nichts. Erlassene Stundungsbescheide bleiben unverändert bestehen“, unterstrich ZVO-Verbandsgeschäftsführer Günther.

Beschluss wurde nun aufgehoben

Die Verbandsversammlung folgte einstimmig dem Vorschlag der Geschäftsführung und hob den Beschluss aus dem Jahre 2002 auf. Nun sollen die betroffenen ZVO-Kunden schriftlich informieren werden, kündigte zudem der Verbandsgeschäftsführer an.

Günther: „Alle Kunden, die eine Stundung auf der Grundlage der Sonderregelung aus dem Jahr 2002 beantragt haben, informieren wir über die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten und Bedingungen für eine Stundung des Beitrags.“ Entsprechende Informationen zu den gesetzlichen Möglichkeiten bekommen alle Interessierten direkt auch beim Verband in Quedlinburg in der Lindenstraße.

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Laut § 13a des Kommunalabgabengesetzes können „Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden... oder in Raten gezahlt werden. Die Satzung und der Bescheid müssen auf diese Möglichkeiten hinweisen. Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozialverträglichen Belastungen zu gelangen“.

Werden Grundstücke landwirtschaftlich im Sinne des Baugesetzbuches oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss. Das gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. Bei bebauten und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen eines Grundstücks ....gilt dies nur, wenn die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient und die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird. Eine Entsorgung von Niederschlagswasser in durchschnittlich unbedeutender Menge bleibt unberücksichtigt. (mz)