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Pfändungsschutz mit Girokonto futsch

Von Constanze Matthes und Birger Zentner 13.12.2011, 08:11

naumburg/Zeitz. - Nur mit einem P-Konto seien ein Guthaben bis zu einer Höhe von 1 028,89 Euro sowie Sozialleistungen, Renten und Kindergeld vor dem Zugriff der Gläubiger sicher, heißt es in einer Presseinformation.

Darüberhinaus können höhere Freibeträge mit einer Bescheinigung vom Sozialleistungsträger, der Familienkasse, Arbeitgeber und anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen geschützt werden. Eine solche Bescheinigung kann gegen eine Gebühr auch die Diakonie ausstellen. Für Klienten ist diese kostenfrei. Wenn diese Freibeträge durch jene Bescheinigung nicht ausreichen, um den tatsächlich unpfändbaren Betrag zu schützen, kann ein zusätzlicher Antrag bei Gericht oder der vollstreckenden Stelle gestellt werden.

Für die Kontoumstellung müssen die Schuldner indes selbst aktiv werden. Entweder sollte ein bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt oder ein neues eingerichtet werden. Hierzu muss ein Antrag bei der Bank gestellt werden. Per Gesetz sind dabei Banken und Sparkassen verpflichtet, ein Girokonto innerhalb von vier Tagen umzuwandeln. Dies ist auch im Fall möglich, wenn es in den roten Zahlen steht. Kreditinstitute können allerdings Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen. Hier empfiehlt es sich, mit der Bank eine Rückzahlungsregelung zu treffen, teilt die Verbraucherzentrale mit. Sie darf jedoch keine höheren Entgelte verlangen als für das Führen eines normalen Gehaltskontos. Kritik gab es indes in der Sitzung des Kreisfinanzausschusses seitens des Kreistagsmitgliedes Dieter Kmietczyk (Bündnis 90 / Die Grünen). Er hatte die Höhe von 18 Euro als zu hoch moniert. Ausschussvorsitzender und Sparkassen-Mitarbeiter Heiko Arnold korrigierte diesen Betrag und nannte eine Gebühr von nur 15 Euro, die aber trotzdem höher ist als für die meisten Girokonten. Dies bestätigte Sparkassen-Sprecherin Verena Fischer. Grund sei ein höherer Aufwand, zum Beispiel, wenn ebenfalls zu schützende Zusatzvergünstigungen, etwa von Sozialämtern, eingehen. Möglicherweise muss die Sparkasse die P-Konten-Gebühren noch ändern. Es gibt offenbar eine Reihe von Klagen gegen deren Höhe bei verschiedenen Kreditinstituten. So könnte auch die Sparkasse gezwungen sein, ihre Gebühren einem eventuellen Gerichtsspruch anzupassen oder dem zuvorzukommen. Dazu will sich die Sparkasse derzeit aber nicht äußern.

Jede Person darf allerdings nur ein P-Konto führen. Sicherheitshalber sollte zudem vor der Umwandlung vollständig über das vorhandene Guthaben auf dem Konto verfügt werden. Das Bundesjustizministerium gibt Unterhaltsgläubigern den Rat, den vom Vollstreckungsericht den ihm nach Paragraf 850 d Zivilprozessordnung zustehenden Betrag erneut für das P-Konto festsetzen zu lassen.