Streit um Grundsteuer
Dessau/Dornbock/MZ. - Zur Begründung seines Antrags vor der ersten Kammer unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident Helmut Engels verwies das Komitee auf den von ihm verfolgten gemeinnützigen Zweck der Förderung des Natur- und Tierschutzes. Bei der Fläche, um die es gehe, handele es sich um Grün- und Ackerland sowie Wasserflächen außerhalb der Wulfener Bruchwiesen. Dieses "landwirtschaftlich völlig uninteressante" Areal werde durch Mahd und Beweidung extensiv genutzt, da es für Wiesenvögel erhalten bleiben soll.
Die beklagte Kommune verneinte nun den Anspruch auf eine Befreiung von der Grundsteuererhebung. Man habe es sehr wohl mit einer landwirtschaftlichen Fläche zu tun, die der Grundsteuerpflicht unterworfen sei, lautete ihr Argument. Komitee-Präsident Dr. Eberhard Schneider hielt dagegen, der Verein betreibe auf dem 2005 erworbenen Gelände vogelkundliche Untersuchungen im Dienste der Wissenschaft und erziele keinerlei Einnahmen. Zudem betreibe man keine Bewirtschaftung, sondern lediglich Pflegemaßnahmen.
"Grundbesitz ist grundsätzlich grundsteuerpflichtig", hielt Engels zunächst griffig fest. Gleichwohl sehe das Gesetz Möglichkeiten der Befreiung von einer Zahlung vor, wenn das Eigentum gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken diene. Gleichwohl liege in den Akten ein Steuerbescheid des Finanzamtes Köthen, so dass zu fragen sei, ob denn das Komitee nicht dort den Antrag auf Erlass stellte. Die Gemeinde Dornbock, die laut Abgabenordnung an den Grundlagenbescheid gebunden sei, könne darauf nämlich nicht antworten.
Hierzu erklärte Schneider, im Göttinger Büro des Vereins sei nur die Forderung der Kommune eingetroffen, nicht der Bescheid des Finanzamtes. Eine Information, die Helmut Engels in Erstaunen versetzte. "Das höre ich heute zum allerersten Mal", bekannte er. Und ließ unausgesprochen die Frage im Saal stehen, weshalb der Verein und dessen von ihm beauftragte Rechtsanwältin nicht reagierten, obwohl der Bescheid aus Dornbock ausdrücklich Bezug auf die Finanzbehörde nahm.
Ein etwas neuerer Gesichtspunkt ergab sich für den Gerichtspräsidenten zudem aus dem Hinweis, die erheblichen Quell- und Nassbereiche auf den Flurstücken seien durch die Fauna-Flora-Richtlinien als besonders geschützte Biotope erfasst. Diese besondere rechtliche Bindung der Grundstücke führe zu ihrer absoluten Ertragslosigkeit. "Aufgaben wahrnehmend, die bei der öffentlichen Hand liegen, sind wir gezwungen, die Wiese mit Spenden als Kulturgut zu erhalten. Ließen wir sie verbuschen, würden die Wiesenvögel verschwinden", erklärte Eberhard Schneider.
Entscheidend für ihn sei die Nutzung als Wiesen- und Weideland, merkte derweil der Vorsitzende Richter an. Er werde prüfen, ob die sich daraus ergebenden Vorteile unter den jährlichen Kosten liegen. Entscheiden mochte dies Helmut Engels aber nicht sofort. Gegenüber den Prozessbeteiligten kündigte er an, dass er ihnen in den nächsten 14 Tagen sein Urteil zum Sachverhalt schriftlich zustellen wolle.