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Bergung von Flugzeugen Bergung von Flugzeugen: Grundsätzliches Verfahren

26.07.2013, 20:51

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erklärt hierzu: Die Bundesrepublik Deutschland ist als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Deutschen Reiches, gemäß Artikel 134 Grundgesetz, auch Eigentümerin des in Verlust geratenen früher reichseigenen Kriegsgeräts. Bundeseigene Vermögensgegenstände, zu denen danach auch ehemals reichseigene Flugzeugwracks zählen, sind in erster Linie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes bestimmt. Dies gilt in diesem Zusammenhang insbesondere für die Überlassung beispielsweise von Exponaten an die Bundessammlung in dem dort für notwendig erachteten Umfang.

Stellt jemand einen Antrag auf Bergung von Kriegsgerät, so werde er über die Voraussetzungen einer solchen Bergung und das damit verbundene Kosten- und Haftungsrisiko unterrichtet. Der Antragsteller wird darüber hinaus informiert, dass dem Bund (konkret der Bundessammlung) nach der Bergung und Sicherung des Kriegsgerätes ein vorrangiges Zugriffsrecht zusteht.

Nach Bergung und Sicherung wird das Kriegsgerät der Bundessammlung grundsätzlich im Hinblick auf ihr vorrangiges Zugriffsrecht angeboten. Soweit kein Interesse des Bundes besteht, wird der Eigentumsübertragung auf den Dritten zugestimmt, wenn sicher gestellt ist, dass die Exponate in geeigneten, der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen ausgestellt werden.