Umbenennung Umbenennung: Braucht ein privater Weg Namen?
Jessen/MZ/cab. - Wer muss diesen Weg nutzen? Warum wurde nicht im Vorfeld mit dem Eigentümer Kontakt aufgenommen? Warum erfolgte auf einen schriftlichen Widerspruch vom Mai diesen Jahres bislang keine Antwort? Welches Gesetz sagt, dass es ohne den Eigentümer geht? So lauteten seine Fragen.
Grundlage für diese Vorgehensweise sei ein Bundesgesetz, das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, antwortete ihm Bürgermeister Dietmar Brettschneider. Allerdings stehe nur eine Umbenennung der Wege und nicht deren Umwidmung auf der Tagesordnung des Rates. Letztere erfolge später. Dann werde es die Möglichkeit eines Einspruches geben. Im übrigen habe ja auch Alfred Voigt einen bis dahin öffentlichen Weg einfach abgesperrt.
Das sei aus Sicherheitsgründen geschehen, antwortet jener. Es gebe dort einen 20 Meter tiefen und 70 Jahre alten gemauerten Brunnen. Er könne daher nicht für die Sicherheit des Weges garantieren, falls der Brunnen einstürzen sollte.
Das müsse er dann auch nicht mehr, entgegnete Brettschneider: "Wenn der Weg öffentlich gewidmet ist, übernimmt die öffentliche Hand die Sicherung und kommt für Schäden auf."