Finanzen Steuererklärung ist Pflicht in Jessen
Wer Kurzarbeitergeld und Quarantänezahlungen erhalten hat, dem könnten im Folgejahr Steuernachzahlungen drohen.

Jessen - Bis August 2020 waren laut Arbeitsamt im Landkreis Wittenberg insgesamt 2.719 Menschen in Kurzarbeit. Bernhard Bayer, Beratungsstellenleiter der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. in Jessen, empfiehlt Betroffenen, die Zeile 15 auf ihrer Lohnsteuerbescheinigung im Blick zu behalten. Dort werden unter anderen Kurzarbeitergelder und Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz aufgeführt. Sobald die Lohnersatzzahlung 410?Euro überschreitet, ist man verpflichtet, eine Steuererklärung im Folgejahr beim Finanzamt einzureichen, so der Steuerfachmann.
Viele wissen’s nicht
Bayer vermutet, dass insbesondere die Einwohner von Jessen und Schweinitz von dieser Regelung betroffen sein könnten. Und zwar aufgrund der Sperrung der Orte während der Quarantäne im vergangenen Jahr. Die meisten, die Kurzarbeitergelder oder Quarantänezahlungen erhalten, haben für das Jahr 2020 eine Steuererklärung erstellen müssen. Es könne jedoch sein, dass viele das nicht wissen, weil sie vom Finanzamt keine Aufforderung erhalten. Bayer erläutert weiter, dass immer öfter verunsicherte Bürger in der Beratungsstelle nachfragen, ob sie wegen der Kurzarbeit tatsächlich eine Steuererklärung einreichen müssten oder nicht.
Was viele jedoch nicht wüssten, auch Quarantänezahlungen aufgrund von Absonderungen können unter diese Regelung fallen. Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet für 2020 am 2. August 2021. Eine Fristverlängerung kann ein Lohnsteuerhilfeverein oder der Steuerberater beantragen.
Nachzahlungen drohen
Laut Bayer können in einigen Fällen Nachzahlungen ans Finanzamt drohen. Der Hintergrund ist, dass zwar das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, die Leistungen aber den Steuersatz erhöhen. Von daher lohnt es sich, genau hinzuschauen und nachzurechnen.
Da sich eine Steuererklärung für viele Arbeitnehmer im Normalfall bislang nicht rechnete, werden sie teilweise zum ersten Mal eine solche Erklärung einreichen müssen. „Betroffene sollten sich ihre Arbeitstage von ihrer Firma bescheinigen lassen“, so Bayer, der hinzufügt, bei erhaltenen Krankengeldern sich diese ebenfalls von der Krankenkasse bestätigen zu lassen.
Rechnungen sammeln
Darüber hinaus sollten alle Rechnungen, die steuerlich abgesetzt werden können, aufgehoben und gesammelt werden. Darunter zählen: Arztrechnungen, Versicherungen, Rechnungen von Handwerkern (davon lassen sich die Personalkosten absetzen). „Auch Mieter können 20 Prozent der Personalkosten für Handwerker absetzen. Die sind in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen.“
Auch wer von zu Hause gearbeitet hat, sollte dies aufzeichnen und bestätigen. 120 Tage zu fünf Euro werden anerkannt. „Anschaffungen wie PC oder arbeitsnotwenige Materialien werden auch teilweise angerechnet“, erklärt Bayer. Allerdings trifft dies nicht für Homeschoolingbedarf zu. „Für die Übernahme dieser Kosten gibt es keine Regelung.“ Lediglich Hort- und Kosten für Kindertagesstätten könnten abgesetzt werden, falls sie nicht sowieso zurückerstattet wurden. (mz/Annette Schmidt)