Stadtrat Stadtrat : Seit 25 Jahren für Jessener im Dienste des Rechts

Jessen - Für ihre engagierte Arbeit als Schiedsleute wurden zu Beginn der Stadtratssitzung am Dienstagabend in Jessen Liane Friedrich und Ulrich Dornbusch geehrt. Dazu war der Direktor des Amtsgerichts Wittenberg, Johannes Nolte, in die Sitzung gekommen, um die Leistungen der beiden zu würdigen.
Er erinnerte daran, dass man sich, als die Regelung für die Ehrung nach 25 Jahren für Schiedsleute beschlossen wurde, gefragt habe, wann so etwas Seltenes überhaupt mal vorkommen werde. Für ihn war es die erste derartige Ehrung, bekannte er. Johannes Nolte war der Stadt Jessen dankbar, dass sie auf das Jubiläum aufmerksam gemacht hatte, denn entsprechende Akten müssten nur 15 Jahre aufbewahrt werden, erklärte er.
Der Amtsgerichtsdirektor bedankte sich bei Liane Friedrich, die im Bereich Seyda tätig ist, und bei Ulrich Dornbusch, Bereich Holzdorf, da sie durch ihre Tätigkeit dem Amtsgericht in Wittenberg einen Berg Arbeit abgenommen hätten.
Ordnungsamtsleiter Daniel Lehmann würdige ebenfalls die Arbeit beider Schiedsleute und erwähnte, dass der Jessener Schiedsmann Dieter Rost 2015 sogar für seine 50-jährige Tätigkeit in diesem Ehrenamt ausgezeichnet wurde. Bürgermeister Michael Jahn und Stadtratsvorsitzender Gunter Dannberg gratulierten ebenfalls.
Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind laut Landesvereinigung Sachsen-Anhalt des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. (BDS) Schlichter bei bestimmten rechtlichen Streitfragen. Die Schiedspersonen, die ehrenamtlich tätig sind, haben die Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten, einen Vergleich herbeizuführen und dadurch den Rechtsfrieden wiederherzustellen.
Schiedspersonen sind zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verhandlungen erfolgen nichtöffentlich. Die Verfahren richten sich nach einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen.
Zu den Zuständigkeiten vermerkt der BDS: Wenn es mal zum Streit mit dem Nachbarn oder anderen Mitmenschen komme, dann haben Leute zum Beispiel bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses die Möglichkeit, ihr Recht bei Gericht einzuklagen.
Bei den zuvor aufgeführten Delikten sei es aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vorher durch einen Besuch bei einer Schiedsperson, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen und damit die Gerichte zu entlasten. (mz/gro)