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Gemeindeordnung Gemeindeordnung: Widerspruch hat aufschiebende Wirkung

22.11.2013, 19:13

In der Gemeindeordnung von Sachsen-Anhalt, Paragraf 62, heißt es zum Thema Widerspruch: „Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese gesetzeswidrig sind. Er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt der Gemeinderat bei erneuter Verhandlung bei diesem Beschluss und ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss gesetzeswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden, gilt entsprechendes mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden hat. Unterlässt der Bürgermeister den Widerspruch gegen gesetzeswidrige Beschlüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“