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Urteil zum Schwimmunterricht  Urteil zum Schwimmunterricht : Muslimische Grundschülerin muss nicht nackt duschen

21.08.2019, 08:31
Unter der Dusche
Unter der Dusche imago stock&people

Halle (Saale) - Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Grundschülerin bei der Teilnahme am Schulschwimmunterricht entgegen der Haus- und Badeordnung des Schwimmbades in ihrer Badebekleidung duschen darf.

Wie das Verwaltungsgericht mitteilte, hatte die Schülerin einer halleschen Schule unter Bezugnahme auf bestimmte Suren des Korans dargelegt, dass es nach ihrer Glaubensüberzeugung nicht erlaubt sei, sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen. Wie die Gerichtssprecherin Nicola Baus der MZ am Mittwoch bestätigte, wurde die Entscheidung noch in den Schulferien und damit vor dem Start des Schwimmunterricht gefällt.

Bei Auftreten eines konkreten Konflikts ist zunächst eine Kompromisslösung zu suchen

Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden. Die Glaubensfreiheit sei als Teil des grundrechtlichen Wertesystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die Würde des Menschen bezogen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie umfasse das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden.

Zwar seien sowohl die Glaubensfreiheit der Antragstellerin als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Einschränkungen zugänglich. Bei Auftreten eines konkreten Konflikts sei aber zunächst eine Kompromisslösung zu suchen, wobei die Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen allerdings im Hinblick auf die Integrationsfunktion der Schule nur in Ausnahmefällen möglich sei, so das Verwaltungsgericht weiter.

Duschen nicht Bestandteil des Schwimmunterrichts

Da es im vorliegenden Fall lediglich um das vor dem Unterricht erfolgende Duschen gehe, welches nicht Bestandteil des Schwimmunterrichts ist und dem auch keine integrative Funktion zukomme, könne dies die religiösen Grundrechte der Antragstellerin nicht einschränken. (mz)

Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 15. August 2019 – 6 B 243/19 HAL

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