Krankheit schützt vor Prüfung nicht Uni Halle: Ärztekammer stellt sich bei umstrittener Attest-Regel hinter Professoren

Halle (Saale) - Handelt die Uni Halle, die von ihren Studenten Atteste mit Krankheits-Symptomen fordert, rechtmäßig? Anfang der Woche war bekannt geworden, dass immer mehr Dozenten genau über die Krankheit Bescheid wissen wollen, die einen Studenten von einer Prüfung abhält. Studentenvertreter hatten sich darüber empört gezeigt und die Privatsphäre der Lernenden in Gefahr gesehen.
Umstrittene Attest-Regel an der Uni Halle: Fachanwältin für Verwaltungsrecht sieht Studenten in der Pflicht
Doch die Hochschule handelt grundsätzlich wohl rechtmäßig. Das schätzt Adina Perczynski, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, für die MZ ein. Sie sieht die Studenten in der Pflicht, ihre Prüfungsunfähigkeit zu beweisen. „In der Prüfungsordnung ist festgelegt, dass der Student regelmäßig Prüfungen ablegen muss“, sagt die Juristin. Wenn der Student dieser Pflicht nicht nachkomme, müsse er die Gründe dafür darlegen.
Ähnlich hatte am Dienstag auch die Uni selbst argumentiert. Die Regelung sei mit der Ladung von Zeugen vor Gericht vergleichbar. „Auch ein Zeuge hat die Pflicht, vor Gericht auszusagen. Ich wüsste nicht, dass es da große Unterschiede zwischen der Uni und dem Gericht gibt“, so Perczynski.
Umstrittene Attest-Regel: Diagnose hat auch auf der „Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung“ nicht zu suchen
Wichtig sei aber, zwischen Symptomen (Erbrechen) und einer Diagnose (Blinddarmentzündung) zu unterscheiden. Eine Diagnose habe auf dem Attest nichts verloren. Wohl aber einzelne Symptome. „Die Frage, ob Symptome eine Prüfungsunfähigkeit bedingen, ist eine juristische und wird nicht vom Arzt geklärt“, so Perczynski. Allerdings wird etwa auf der Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung der Naturwissenschaftlichen Fakultät II auch nach der Diagnose gefragt.
Die Landesärztekammer sieht die Praxis unkritisch. „Dass der Arzt Symptome preisgibt, ist nachvollziehbar, wenn das Prüfungsamt über die Prüfungsunfähigkeit entscheiden muss“, so ein Sprecher. Der Kammer würden keine Informationen vorliegen, dass die Prüfungsämter die Einschätzungen der Ärzte in Frage stellen würden. „Würde dieser Fall eintreten, müsste von einem Misstrauen gegen die ärztlichen Entscheidungen gesprochen werden.“ (mz)