Verfahren um Richterbeleidigung Verfahren um Richterbeleidigung: Naumburger Gericht: Freispruch
Roitzsch/MZ. - Clemens Liebner aus Roitzsch hat es jetzt schwarz auf weiß vom Naumburger Oberlandesgericht (OLG), dass er vom Vorwurf der Beleidigung eines Richters freigesprochen ist. Damit geht für den 51-Jährigen ein fast dreijähriger Streit mit dem Bitterfelder Amtsgericht zu Ende. In dessen Verlauf war er am 19. November 2002 vom Amtsgericht und am 28. Mai 2003 vom Landgericht Dessau schuldig gesprochen und zu einer Strafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden.
Gegen das Landgerichtsurteil hatte Liebner Revision eingelegt. Ohne Verhandlung hat das OLG jetzt trotz eines gegenteiligen Antrags der Generalstaatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben. Liebner fand die für ihn gute Nachricht nach einem dreiwöchigen Urlaub in seinem Briefkasten.
Ausgangspunkt des gesamten Streits war, dass Liebner Anfang 2001 die Kosten eines anderen gegen ihn geführten Verfahrens in vier Teilbeträgen an das Amtsgereicht überwies. Ein Teil wurde von der Kasse nicht erfasst, Liebner galt fortan als Schuldner von knapp 500 Mark. Das Gericht schickte den Gerichtsvollzieher und sogar einen Haftbefehl. Zur Beleidigungsklage kam es, nachdem Liebner einen in dem Zusammenhang erlassenen Beschluss eines Richters am Bitterfelder Amtsgericht als "werten 13-Zeiler" und "Schmalspurbeschluss" bezeichnet sowie für den Richter die Anreden "Hochwohllöblich", "wacker" und "trefflich" benutzt hatte.
Das OLG berief sich jetzt in seiner Begründung für den Freispruch auf Urteile des Bundesverfassungsgerichtes von 1991 und 1994. Und es stellte dabei klar, dass die die Bezeichnungen "werter 13-Zeiler" sowie "Schmalspurbeschluss" Meinungsäußerungen und keine Tatsachenbehauptungen sind. Die für die Anrede verwendeten Begriffe sind nach Auffassung des OLG keine Beleidigung. "Sie stellen im Gegenteil positive Eigenschaften dar", heißt es. Auch wenn der Angeklagte diese dem Richter nicht habe zusprechen wollen, sondern sie vielmehr ironisch verwandte, sei damit die Grenze von der Meinungsfreiheit zur Schmähkritik oder zur Formalbeleidgung nicht überschritten worden. Es sei vielmehr eine zulässige Kritik.