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Zwangsversteigerung in Bernburg Zwangsversteigerung in Bernburg: Kein Gebot für "Goldene Kugel"

Von Torsten Adam 01.10.2015, 17:19
Auch die „Goldene Kugel“ in Bernburg sollte versteigert werden.
Auch die „Goldene Kugel“ in Bernburg sollte versteigert werden. Pülicher/Archiv Lizenz

Bernburg - Für die „Goldene Kugel“ hat sich bei der Zwangsversteigerung am Donnerstag am Amtsgericht kein neuer Besitzer gefunden. Die halbstündige Bieterstunde am Vormittag verstrich, ohne dass einer der Anwesenden ein Gebot für das 1880 an der Bernburger Wilhelmstraße erbaute Einzeldenkmal abgab.

Ein Architekt aus Bernburg hatte in den Jahren 2007/2008 in den Umbau des Gebäudes mehr als fünf Millionen Euro investiert, auch mit Hilfe eines 1,1-Millionen-Euro-Zuschusses der Stadt, ehe er in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Bernburgs einst renommiertestes Hotel hatte zuvor seit 1990 leer gestanden. Inzwischen sind dort vier Dachgeschoss-Wohnungen und eine eingemietete Seniorenresidenz untergebracht, deren Betrieb von der Zwangsversteigerung nicht beeinträchtigt ist.

Zu Beginn des gestrigen Termins, von Sicherheitskontrollen am Eingang begleitet, hatten sich Richter und der Rechtsbeistand des Schuldners heftige Wortgefechte geliefert. Der Anwalt stellte unter anderem einen Befangenheitsantrag, den er nach dem erfolglosen Verfahren wieder zurückzog. „Lassen Sie sich nicht abschrecken von der Schuldnerseite, das ist alles nur Verzögerungstaktik“, sagte der Richter. Doch auch diese Ermunterung konnte niemanden im Gerichtssaal dazu bewegen, ein Gebot für die Immobilie abzugeben, für die ein Verkehrswert von mehr als 2,4 Millionen Euro ermittelt worden war.

Offen ist, wie es mit dem bereits vor vier Jahren beschlagnahmten Grundstück weitergeht. Der Gläubiger, die Deutsche Kreditbank AG in Berlin, hatte schon im Oktober 2013 und  Juli 2014 zwei Versteigerungstermine kurzfristig wieder absetzen lassen. Die Bank könnte nun den Antrag auf einen weiteren Auktionsversuch stellen. Dann würde die bisherige Wertgrenze - das Gebot musste für die mögliche Erteilung eines Zuschlages durch den Gläubiger mindestens 50 Prozent des Verkehrswertes umfassen - weiterhin gelten. (mz)