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Baumschutzsatzung Baumschutzsatzung: Ersatzpflanzungen nach Fällung vorgeschrieben

08.10.2013, 19:35

Der Schutz von Bäumen ist im Gebiet der Einheitsgemeinde Bernburg durch eine Satzung geregelt. Als schützenswert gelten demnach unter anderem alle Bäume auf öffentlichen Flächen, außerdem auf privaten Grundstücken Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 90 Zentimetern, Eiben, Lärchen, Zedern und Ginkgos mit einem Stammumfang von mindestens 50 Zentimetern sowie mehrstämmige Bäume, bei denen ein Stamm mindestens 50 Zentimeter und die Summe aller Stämme mindestens 80 Zentimeter umfasst. Gemessen wird einen Meter über dem Erdboden. Von der Regelung ausgenommen sind beispielsweise Bäume in Obstplantagen, Kleingärten und Baumschulen.

Die Stadtverwaltung kann auf Antrag des Eigentümers eine Fällgenehmigung für einen schützenswerten Baum erteilen, wenn die Nutzung des Grundstücks sonst nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann, der Baum krank ist oder von ihm bedeutende Gefahren für Personen und Sachen ausgehen.

Bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung muss der Antragsteller Ersatzpflanzungen vornehmen. Die Zahl der Jungbäume richtet sich nach dem Stammumfang des entfernten Altbaumes.

Verstöße gegen die Baumschutzsatzung gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 2500 Euro geahndet werden. (tad)

Die komplette Satzung im Internet.