Verfahrensrecht Verfahrensrecht: Gefahr im Verzug und Dringlichkeit
Halle (Saale)/MZ. - Gefahr im Verzug ist ein Begriff aus dem Verfahrensrecht. Er bezeichnet eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird. Dringlichkeit ist die Notwendigkeit, eine wichtige Handlung kurzfristig zu erledigen, also die zeitliche Priorität.
Die Dringlichkeit kann aus einer subjektiven Einschätzung folgen oder auf objektiven Gegebenheiten beruhen. Dringlichkeiten sind auf die kurzfristige Zukunft gerichtet. Dringlichkeit kann zum Beispiel bestehen zur Rettung von Personen, Abwehr von Gefahren, Sicherung von Gegenständen oder Werten. Wenn mehrere dringliche Aufgaben miteinander konkurrieren oder in einem Widerspruch stehen, weil zu wenig Ressourcen da sind, muss eine Bewertung vorgenommen und eine Reihenfolge festgelegt werden. Die Dringlichkeit beruht darauf, dass nach einer gewissen Zeit Veränderungen eintreten, die eine meist drastische Verschlechterung des vorhandenen Zustandes bedeuten.
QUELLE: WIKIPEDIA