KFZ-Änderungen KFZ-Änderungen: Nachträgliche Umbauten müssen in die Papiere eingetragen werden
Halle (Saale)/MZ. - Bei nachträglichen Veränderungen an Fahrzeugen ist eine Änderungsabnahme erforderlich. Nach dieser Prüfung wird in die Papiere eingetragen, dass die Teile ordnungsgemäß angebaut sind. Fahrzeughalter müssen dazu entsprechende Prüfzeugnisse vorlegen, wie die Teilegenehmigungen oder ein Teilegutachten eines Sachverständigen. Fehlt ein Prüfzeugnis und ist die Betriebserlaubnis erloschen, muss ein Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis erstellt werden. Zu den Kfz-Änderungen gehören unter anderem:
Tieferlegung: Über die Bodenfreiheit gibt es in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine konkreten Vorschriften. "Jeder Fahrzeugtyp ist anders, die Straßenbeschaffenheit im Ruhrgebiet eine andere als im ländlichen Raum und mit dem Alter geben die Federn auch nach", erklärt Thomas Meyer. Es gibt aber Richtlinien: Ein Hindernis von 80 Zentimetern Breite und elf Zentimetern Höhe muss überfahren werden können.
Chiptuning: Nach der Leistungssteigerung von Motoren bedarf es eines Abgas- und fahrwerktechnischen Gutachtens und der Prüfung auf dem Leistungsprüfstand. Führen die Änderungen zu einer Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens oder stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, erlischt die Betriebserlaubnis. Eine Leistungssteigerung muss auch der Kfz-Versicherung mitgeteilt werden.
Beleuchtung: Weiß vorn, rot hinten. Alles andere kann geahndet werden. Lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, gelten als erheblicher Mangel. Auch eine Umrüstung auf Xenonlicht (Gasentladungslampen) ist nur bedingt möglich. Die Scheinwerfer müssen dafür geeignet sein.
Scheiben: Getönte Folien dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen, heißt, an der Windschutzscheibe und den vorderen Seitenscheiben sind sie tabu. Ebenso an Notfenstern.