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Geldstrafe Geldstrafe: Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtzahlung

16.07.2012, 17:11

aschersleben/MZ. - Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion und wird in Deutschland in Tagessätzen bemessen, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes sich nach den sozialen Verhältnissen (Einkünfte, Unterhalt etc.) und des Nettoeinkommens bemisst. Berücksichtigt werden jedoch auch Belastungen, wie Unterhaltszahlungen. Die Geldstrafe ist vorrangig durch Zahlung zu tilgen.

Ist ein Verurteilter nicht in der Lage, die Geldstrafe in einem Betrag zu zahlen, so kann ihm auf Antrag eine Ratenzahlung gewährt werden. Ist ein Verurteilter aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten, so kann ihm auf Antrag auch Tilgung durch gemeinnützige Tätigkeit ermöglicht werden. Kann die Geldstrafe, so ist bei Wikipedia nachzulesen, nicht eingebracht werden, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz.

Im Fall des Urteils am Montag wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Kommt er diesen Zahlungen nicht nach, muss er für 120 Tage ins Gefängnis, was einer Gefängnisstrafe von rund vier Monaten entspricht.