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24. November 24. November: Geldstrafen für die «Feldbefreier»

Von DETLEF VALTINK 10.12.2010, 12:28

ASCHERSLEBEN/MZ. - Die Staatsanwaltschaft hatte mehrmonatige Freiheitsstrafen auf Bewährung beantragt. Das Gericht sah es als bewiesen an, dass von den Angeklagten ein Maschendrahtzaun zerschnitten wurde und 7 186 Weizenpflanzen zerstört worden waren.

In der Urteilsbegründung wird davon ausgegangen, dass die Feldbefreier vorsätzlich und objektiv gehandelt hatten und nicht, wie von der Verteidigung ins Feld geführt, aus einem Notstand heraus eine Gefahr abwenden wollten. Dagegen wurde den Angeklagten kein Eigennutz unterstellt, sondern die Angst vor der Zukunft als Motivation attestiert.

Richterin Elke Plaga machte zudem deutlich, dass im Zuge des Genehmigungsverfahrens zum Freisetzungsversuch davon ausgegangen werden kann, dass Recht und Gesetz berücksichtigt wurden und nicht oberflächlich entschieden wurde. So sei im Genehmigungsverfahren vorgegeben, dass dieses nicht nur Einzelpersonen und Lobbyisten vorbehalten sei, sondern auch Institute, Bundesämter, Behörden oder Organisationen was zu sagen hätten. Außerdem sei das Gentechnikgesetz geschaffen worden, weil Gefahren erkannt wurden. "Sie sind von keiner konkreten, sondern einer abstrakten Gefahr ausgegangen", argumentierte die Vorsitzende, warum sie Selbstjustiz nicht akzeptiert. Die Feldbefreier waren in ihrer Tatbegründung immer davon ausgegangen, dass durch die Freilandversuche mit dem genveränderten Weizen eine direkte Gefahr für die IPK-Genbank-Erhaltungsaussaaten bestanden hätte. So stand die Verteidigung von Anfang an auf dem Standpunkt, dass die Angeklagten in ihrem Handeln sich auf einen gerechtfertigten bzw. übergesetzlichen Notstand berufen können, da sie zur Abwehr einer Gefahr gehandelt hätten. "Wenn jemanden keine Waffe genehmigt wird, er aber mit entsicherter und geladener Waffe herumläuft, ist er dann trotzdem nicht straffällig geworden?", fragte Rechtsanwalt Wolfram Leyrer. Die Angeklagten hätten nur das getan, was der Staat hätte tun müssen. Die Argumentation bezog sich auf die aus Sicht der Verteidigung nachgewiesenen Tatsachen, dass der Freilandversuch der ursprünglichen Anlage nach rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig war bzw. durch die Genehmigungsbehörde nicht untersagt wurde.

So hatte die Versuchsleiterin im IPK, Dr. Gerlinde Weschke, in ihren Zeugenaussagen eingeräumt (die MZ berichtete), dass durch die Änderung der Versuchsanordnung, unabhängig von der Aktion der Feldbefreier, keine wissenschaftlich verwertbaren Ergebnisse zu erwarten waren. Und so habe das IPK, so die Verteidigung weiter, unnötige Risiken in Kauf genommen. Dem hielt Staatsanwältin Kordula Neubauer entgegen, dass es möglich gewesen wäre, Meinungsäußerungen auch in anderer Form zu tätigen. Sie ging sogar davon aus, dass mit der Tat ein Status oder ein Symbol geschaffen werden sollte.