Gerichtsurteil Gerichtsurteil: Streit um Strand-Eintritt an der Nordsee entschieden

Die Strandgebühren in zwei friesischen Nordsee-Badeorten sind rechtmäßig. Das hat am Dienstag das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden.
Worum ging es?
Ob Kurtaxe, Abgabe oder wie in diesem Falle Eintritt - in vielen Orten ist ein Besuch am Strand für Badegäste nicht umsonst. In den Badeorten Hooksiel und Horumersiel-Schillig werden von auswärtigen Gästen für den Zugang zum mit Zäunen abgesperrten Strand von April bis Oktober drei Euro verlangt.
Dagegen wehrten sich zwei Bürger aus Nachbargemeinden. Janto Just und eine Mitstreiterin forderten den Gratiszugang zumindest zu bestimmten Abschnitten, sie klagten sich durch die Instanzen. Nach Angaben der Initiative „Für freie Strände“ gibt es in Niedersachsen eine Abgabepflicht an rund 120 von 134 Strandkilometern. Das Urteil hätte möglicherweise auch Folgen für andere Badeorte haben können, die Eintritt kassieren - um Kurtaxe ging es nicht.
Wie argumentierten die Kläger?
Nach Ansicht der Initiative „Für freie Strände“ verstößt der Eintritt gegen das Bundesnaturschutzgesetz. „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet“, heißt es dort in Paragraf 59.
„Für die Strände gilt das allgemeine Betretungsrecht. Das muss in angemessenem Umfang gewährt werden“, fordert Janto Just. In anderen Bundesländern sei gesetzlich vorgesehen, dass es in angemessenem Umfang gebührenfreie Strände gebe, hatte Just betont.
Wie argumentierte die beklagte Gemeinde?
Die Gemeinde Wangerland wollte auf die Einnahmen aus dem Strandeintritt nicht verzichten. Sie fließen in die Pflege des ohnehin teilweise künstlich angelegten Strandes sowie eines Spielplatzes und der Parkflächen. „Sollte die Initiative Erfolg haben, so müssten wir zur Refinanzierung auf andere Finanzierungsmöglichkeiten wie etwa auf eine Parkgebühr oder einen Tageskurbeitrag ausweichen“, hatte Bürgermeister Björn Mühlena argumentiert.
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Wie haben die Richter in Lüneburg ihr Urteil begründet?
Nach einer vorangegangenen juristischen Niederlage in Oldenburg hatten die Kläger ihre Forderung in nächster Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht nur noch auf einzelne Strandabschnitte begrenzt. Die Richter entschieden, dass nach geltenden Bundes- und Landesgesetzen kein Zugangsrecht zu diesen Strandabschnitten besteht, weil es sich dabei nicht um freie und ungenutzte Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes handelt.
Das Gelände sei vielmehr einheitlich als Strandbad und Campingplatz verpachtet worden. Auch auf altes Gewohnheitsrecht könnten sich die Kläger nicht berufen.
Wie sieht es in den anderen Bundesländern aus?
Auch in den Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern muss mancherorts für den Strandzugang bezahlt werden, doch sind große Gebiete kostenfrei. An wie vielen Stränden Urlauber zur Kasse gebeten werden, erheben die Tourismusverbände nicht. Muss bezahlt werden, ist mit Kontrollen statt Zäunen zu rechnen.
„Es gibt in Mecklenburg-Vorpommern keine Orte mit Strandgebühr und auch keine Zäune, doch fordern manche Kurorte Gebühren über eine Kurtaxe“, sagt dazu Tobias Woitendorf vom Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern. „Wir haben mehrere Hundert Kilometer Strand außerhalb der Orte, auf denen keinerlei Gebühren erhoben werden.“
(dpa)