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Reiserecht Geld zurück wegen Impf- und Testvorschriften?

Ins Restaurant nur mit aktuellem Corona-Test, ins Theater nur mit Impfnachweis: Solche Vorschriften rechtfertigen wohl keinen Preisnachlass für die Pauschalreise. Ein Experte erklärt den Grund.

Von dpa 13.07.2021, 18:21
Straßenszene in Griechenland: Wegen steigender Corona-Zahlen gelten wieder strengere Maßnahmen - etwa für Restaurants.
Straßenszene in Griechenland: Wegen steigender Corona-Zahlen gelten wieder strengere Maßnahmen - etwa für Restaurants. Angelos Tzortzinis/dpa/dpa-tmn

Hannover - Es ist eine Entwicklung, die in Europa um sich greifen könnte: Reisende, die nicht geimpft sind, dürfen bestimmte Angebote vor Ort nicht mehr nutzen. Es sei denn, sie weisen einen tagesaktuellen, womöglich kostenpflichtigen Negativtest vor.

So beschloss Griechenland, dass in geschlossenen Räumen von Kinos, Theatern und Gastronomie künftig nur noch Geimpfte Platz nehmen dürfen. Und in Frankreich ist der Eintritt zu Kulturstätten ab 21. Juli nicht mehr ohne Nachweis möglich. Ab August wird der Zugang zu Fernzügen, Reisebussen, Restaurants und Cafés ohne den sogenannten Gesundheitspass verwehrt. Dann wird also ein negativer Corona-Test, ein Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis nötig.

Ist der Veranstalter in der Pflicht?

Nun fragen sich manche: Bekomme ich als Pauschalurlauber in diesem Fall einen Teil meines gezahlten Geldes zurück? Kann ich die Testkosten dem Veranstalter in Rechnung stellen?

Der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover macht Urlauberinnen und Urlaubern in dieser Frage wenig Hoffnung. „Ich bin der Auffassung, dass solche Regeln hinzunehmen sind“, sagt Degott. „Das fällt unter das allgemeine Lebensrisiko während einer Pandemie.“

Auch wenn es zu dieser konkreten Frage noch keine Gerichtsurteile gibt, so doch zu vergleichbaren Fällen aus der ersten oder zweiten Corona-Welle. Etwa zur Maskenpflicht am Urlaubsort. Hier lautete das Urteil meist: Der Veranstalter trägt nicht die Verantwortung für behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen.

„Der Reiseveranstalter ist nur dazu verpflichtet, den Reisevertrag zu erfüllen“, sagt Degott. Der umfasst in den meisten Fällen nur den Transport, die Hotelunterbringung und die dortige Verpflegung. Ein Preisminderungsanspruch ergebe sich also nicht.

Veranstalter muss Versprechen erfüllen - mehr nicht

„Minderung ist immer Soll-Ist-Vergleich“, erklärt Degott. „Der Urlauber zahlt 100 Prozent für 100 Prozent der Leistung. Leistet der Veranstalter nicht zu 100 Prozent, gibt es Geld zurück.“ Es zählt hier immer, was der Reiseveranstalter versprochen hat und dem Kunden entsprechend schuldet. Dass Museen und Restaurants am Urlaubsort auch Ungeimpfte ohne Corona-Test einlassen, fällt nicht darunter.

Etwas anders könnte die Frage zu bewerten sein, sofern das Hotel selbst im eigenen Restaurant nur Geimpfte bedienen darf. „Der Veranstalter kann dann nicht sagen: Die Verpflegung ist jetzt gestrichen. Er muss Abhilfe schaffen“, sagt Degott - also die Gäste anders versorgen. Ergibt sich hier ein Minderungsanspruch? „Das halte ich für schwierig“, so die Einschätzung des Experten.

Ist der Corona-Test wie in Frankreich nicht umsonst, kann sich ein Pauschaltourist das Geld laut Degott nicht vom Veranstalter zurückholen. „Diese zusätzlichen Kosten muss man in Kauf nehmen.“