Regeln Regeln: Am Grill kommt Rechtsstreit auf
Halle/MZ. - Dabei ist klar: Ein grundsätzliches Grillverbot haben Gerichte bislang nur in Ausnahmefällen ausgesprochen. In der Regel müssen sich Eigentümer und Mieter oder Nachbarn untereinander in Toleranz üben. Sie müssen nur bestimmte Zeiten und Obergrenzen beachten.
"Generell gilt: Ich darf grillen, solange ich meine Nachbarn damit nicht störe", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Das Landgericht München habe zum Beispiel entschieden, dass Grillen in den Sommermonaten üblich sei und von Nachbarn geduldet werden müsse. Ein Verbot könne nur dann ausgesprochen werden, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme kommt (Aktenzeichen: I 15 S 22735 / 03).
Störungen durch Grillpartys werden juristisch in Lärm- und Geruchsbelästigungen unterteilt, sagt Thomas Hannemann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht des Deutschen Anwaltsvereins in Berlin. Was den Lärm betrifft, gelten die gleichen Regeln wie zu anderen Jahreszeiten auch: "Lautstarke Feiern dürfen einen gewissen Lärmpegel nicht überschreiten." Außerdem müssen die Ruhezeiten eingehalten werden. "Bei der Geruchsbelästigung orientierten sich die Gerichte bisher an dem Geruch, der beim Kochen in der Küche bei offenem Fenster entstehen würde", erläutert der Rechtsanwalt aus Karlsruhe. Der bloße Geruch des Grillguts sei also noch kein Beschwerdegrund für Nachbarn.
Stein des Anstoßes ist meist der Qualm, der beim Grillen mit Holzkohle entsteht. Er dürfe "nicht regelmäßig und in konzentrierter Weise" in die Wohnräume eines Nachbarn ziehen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen: 13 U 53 / 02). Auch den Geruch nach Spiritus und Benzin müssen Nachbarn nicht hinnehmen. "Eine Alternative zur Holzkohle ist ein Elektrogrill", rät Hannemann: "Damit entsteht kein Rauch."
Im Eigentum gelten ähnliche Richtlinien. "Mit einem elektrischen Tischgrill sollte es keine Probleme geben", sagt Wolf-Bodo Friers, Geschäftsführer des Eigentümerverbands Haus & Grund in Berlin. Das Grillen mit einem Holzkohlegrill auf dem Balkon könne unter Umständen aber verboten werden. Dazu reiche es schon, wenn ein einzelner Nachbar sich gestört fühlt. Eine Mehrheitsentscheidung aller Parteien in einem Mehrfamilienhaus sei nicht nötig. Auch eine entsprechende Regelung in der Hausordnung könne das Grillen mit Holzkohle verbieten.
Was die zulässigen Grillzeiten und -häufigkeiten angeht, besteht unter den Richtern den Experten zufolge keine Einigkeit: Die Entscheidungen bewerten zwischen sechs Stunden pro Jahr (Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 10 T 359 / 96) und zweimal im Monat zwischen 17 und 22 Uhr im hinteren Teil eines Gartens (Landgericht Aachen, Aktenzeichen: 6 S 2 / 02) als zulässig. Pauschale Tipps oder allgemeingültige Regelungen zum Grillen, sei es im Garten oder auf dem Balkon, gibt es aber nicht. "Entscheidungen werden immer im Einzelfall getroffen", sagt Friers. Maßgeblich bei Streit ist die Einschätzung der Richter.
Literaturtipp: "Streit mit dem Nachbarn - was sind meine Rechte?", 5 Euro (plus 1 Euro Versand); Bestellung: Verband Deutscher Grundstücksnutzer, Irmastraße 16, 12683 Berlin, Telefon: 030 / 514 888 0