Mietrecht Mietrecht: Muss die alte Tapete raus?
Halle/MZ. - Marlis S., Eisleben: In unserem Mietshaus hat der Hausmeister gewechselt. Laut Betriebskostenabrechnung haben sich die Hausmeisterkosten verdoppelt, obwohl sich die Leistungen nicht erhöht haben. Der neue Hausmeister arbeitet obendrein recht unordentlich. Wie können wir uns gegen die Kostenerhöhung wehren?
Antwort: Ist der Leistungsumfang des Hausmeisters gleich geblieben, sind höhere Hausmeisterkosten ungerechtfertigt. Eine Erhöhung müsste der Vermieter auf jeden Fall begründen. Gelingt ihm das nicht, kürzen Sie die Hausmeisterkosten auf die alte Summe. Sollte das zu einem höheren Guthaben führen, fordern Sie unter Fristsetzung die Erstattung.
Karin T., Querfurt: Meine Schwiegermutter muss ins Pflegeheim. Gibt es für solche Fälle eigentlich ein Sonderkündigungsrecht?
Antwort: Ein Sonderkündigungsrecht beim Wechsel von der Mietwohnung ins Pflegeheim gibt es nicht. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag und beträgt grundsätzlich drei Monate.
Brigitte S., Zeitz: Gemäß unserem Mietvertrag von 1994 müssen wir bei Auszug die Wohnung sauber und in einem aufgeräumten Zustand übergeben. Ist es rechtens, wenn der Vermieter uns bei Auszug jetzt auffordert, die alte Tapete abzureißen und neu zu tapezieren? Schönheitsreparaturen haben wir regelmäßig durchgeführt.
Antwort: Befindet sich Ihre Mietwohnung bei Auszug in einem vertragsgemäßen Zustand, ist nicht abgewohnt und nicht beschädigt, müssen Sie die Tapete nicht entfernen und auch nicht tapezieren.
Bernd W., Halle: Können bei einem Vollwartungsvertrag für den Fahrstuhl immer 50 Prozent der Kosten auf den Mieter umgelegt werden?
Antwort: Nein, eine generelle Regelung für die Umlage des Prozentanteils der Kosten gibt es nicht. Jeder Fahrstuhl-Wartungsvertrag muss gesondert geprüft werden, um Instandsetzungsarbeiten oder Verwaltungsleistungen herauszurechnen. Im Einzelfall können auch nur 25 Prozent abzugsfähig sein.
Anni M., Sandersdorf: Wir sind im September 2006 ausgezogen. Vom Vermieter haben wir bis heute keine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 erhalten. Was tun, denn wir rechnen mit einem Guthaben?
Antwort: Sie sollten von Ihrem ehemaligen Vermieter die Betriebskostenabrechnung 2005 schriftlich einfordern. Ansonsten können Sie nur noch gegen den Vermieter klagen. Das wäre einmal möglich auf Erstellung der Betriebskostenabrechnung für 2005. Möglich ist aber auch, sämtliche Vorauszahlungen für 2005 von dem Vermieter einzuklagen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes können bei einem beendeten Mietvertragsverhältnis vom ehemaligen Vermieter alle gezahlten Vorauszahlungen zurückgefordert werden, wenn dieser keine Betriebskostenabrechnung übergibt.
Klaus R., Zeitz: Bis zu welcher Höhe müssen Kleinstreparaturen vom Mieter übernommen werden, wenn der Mietvertrag eine Kleinstreparaturklausel vorsieht?
Antwort: Kleinstreparaturklauseln in Mietverträgen sind unwirksam, wenn sie nur allgemein formuliert sind und keine Begrenzungssummen enthalten. Wirksam ist eine Kleinstreparaturklausel dann, wenn die Kostenübernahme von Reparaturleistungen durch den Mieter begrenzt ist - zum Beispiel im Einzelfall bis maximal 50 Euro und maximal sechs Prozent der Jahresmiete.
Dieter R., Eisleben: Was zählt alles zur Wohnfläche? Wie ist das mit Abstellkammer, Gästetoilette, Keller? Wird der Balkon zu 50 Prozent zur Wohnfläche gerechnet?
Antwort: Generell gilt: Alles, was sich außerhalb der Wohnung befindet, zählt nicht zur Wohnfläche, wie beispielsweise ein Keller. Alles, was sich innerhalb der Wohnung befindet, zum Beispiel Abstellkammer und Gästetoilette, zählt zur Wohnfläche. Der Balkon kann maximal zu 50 Prozent zur Wohnfläche gerechnet werden; Fenster, Nischen, Ecken werden gesondert berechnet. Das alles ist in der seit 1. April 2004 geltenden Wohnflächenverordnung detailliert geregelt. Sie gibt es es unter anderem im Fachhandel zu kaufen.
Sven M., Jessen: Ich wohne mit meiner Freundin in einer Genossenschaftswohnung, habe allein die Anteile für die Wohnung erworben und möchte jetzt alleine in eine andere Genossenschaftswohnung ziehen. Ist es richtig, dass ich für die neuen Anteile wieder neu einzahlen muss, während die bisherigen Anteile bei meiner bisherigen Partnerin bleiben?
Antwort: Sie sollten schauen, was in der Satzung der Wohnungsgenossenschaft steht. Grundsätzlich bleiben erworbene Genossenschaftsanteile nicht bei der Wohnung, sondern bei dem Genossenschaftsmitglied. Bei dem Umzug in eine andere Genossenschaftswohnung nehmen Sie Ihre Genossenschaftsanteile also mit und brauchen nicht neu zu bezahlen.
Bernd K., Merseburg: Bei Auszug verlangt der Vermieter, dass ich die von mir an der Decke angebrachten Styroporplatten im Wohnzimmer entferne. Muss ich das wirklich?
Antwort: Der Vermieter kann verlangen, dass Sie die Wohnung bei Auszug in einem vertragsgemäßen Zustand übergeben. Da die Deckentäfelung bei Anmietung der Wohnung nicht vorhanden war, müssen Sie die Styroporplatten entfernen.
Karin B., Halle: Ich bin umgezogen. Wann darf der Vermieter zum ersten Mal die Miete erhöhen?
Antwort: Das Zustimmungsverfahren zur Mieterhöhung darf Ihnen frühestens ein Jahr nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung zugestellt werden.
Marga B., Halle-Neustadt: Unser Block soll abgerissen werden. Kann ich, 80 Jahre und schwerbehindert, bei dem Umzug in eine neue Wohnung verlangen, dass die vierwöchige Kündigungsfrist und besenreine Übergabe, wie ich sie in meinem DDR-Mietvertrag noch habe, auch in dem neuen Mietvertrag verankert wird?
Antwort: Grundsätzlich wird bei Umzug ein neuer Mietvertrag abgeschlossen. Die Übernahme der von Ihnen genannten Passagen in den neuen Mietvertrag können Sie als Zusatz zum Mietvertrag oder gesonderte Vereinbarung nur auszuhandeln versuchen und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat holen.
Steffi B., Halle: Mein Vermieter behauptet, ich schulde ihm eine Mietzahlung, dabei habe ich immer bezahlt. Muss ich seiner Forderung nachkommen?
Antwort: Auf jeden Fall sind Sie in der Beweispflicht. Sie müssen dem Vermieter, zum Beispiel anhand eines Kontoauszuges, nachweisen, dass Sie bezahlt haben.
Fred F., Zeitz: Mein Vermieter hat nach 25 Jahren die Spüle in der Küche ausgetauscht und daraufhin nun die Miete erhöht. Handelt es sich dabei tatsächlich um eine Modernisierung?
Antwort: Nein, eine Erhöhung wegen Modernisierung ist in diesem Fall nicht durchsetzbar. Das Auswechseln der mangelhaften Spüle nach so vielen Jahren ist eine Instandhaltungsmaßnahme, für die der Vermieter aufzukommen hat.
Fragen und Antworten notierten
Kerstin Metze und Dorothea Reinert.