Kind beim Fußball verletzt: Kein Schadensersatzanspruch
Mainz/dpa. - Für Verletzungen während eines Fußballspiels unter Kindern besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Mainz hervor.
Auch in diesen Fällen gelte die Regel, dass bei einem «Kampfsport» mit Verletzungen zu rechnen sei und daher jeder mit seiner Teilnahme diese auch in Kauf nehme. Eine Ausnahme gelte nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz (Aktenzeichen: 3 S 69/07).
Das Gericht veranlasste mit seinem Hinweis einen minderjährigen Kläger, seine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts zurückzunehmen. Der Neunjährige war bei einem privaten Fußballspiel von einem gleichaltrigen Mitspieler verletzt worden und hatte sich dabei das Schien- und Wadenbein gebrochen. Er verlangte Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld. Das Amtsgericht wies die Klage allerdings ab. Mit seiner Berufung machte der Kläger geltend, bei einem privaten Fußballspiel unter Kindern gelte das allgemeine Haftungsrecht. Dies bedeute, dass bereits bei einfacher Fahrlässigkeit ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe.
Das Landgericht ließ dagegen erkennen, dass es dieser Auffassung nicht folgen wolle. Vielmehr nehme man - wie bei offiziellen Veranstaltungen von Kampfsportarten - eine Haftung nur bei grob regelwidrigem und vorsätzlichem Verhalten an. Die Grundsätze des allgemeinen Haftungsrechts seien daher nicht anwendbar.