Jugendschutz Jugendschutz: Besondere Regeln für die jungen Arbeitnehmer
Berlin/dpa. - Werden diese Regeln grob verletzt, können Jugendlichen oder ihre Eltern einschreiten. «Jugendliche sind weniger widerstandsfähig und dürfen deshalb nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden wie Erwachsene», sagt Christian Westhoff, Sprecher des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in Berlin. Laut dem «Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend» dürfen unter 15-Jährige bis auf wenige Ausnahmen gar nicht arbeiten. Und 15- bis 17-Jährige schützt es vor Tätigkeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern sowie zu schwer oder für Jungen und Mädchen ungeeignet sind.
Konkret heißt das: Die regelmäßige Arbeitszeit von Jugendlichen, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, liegt bei maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden wöchentlich. Es gilt die Fünf-Tage-Woche. «Bei Erwachsenen kann leicht darüber hinaus gegangen werden», sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Heidelberg.
Doch es gibt Ausnahmen. So dürfen Chefs nach Eckerts Worten auch von Jugendlichen ab und zu verlangen, länger zu arbeiten - maximal etwa eine halbe Stunde pro Tag und wenn es mit Freizeit ausgeglichen wird. «Und wenn die Schichten in einem Betrieb laut Tarifvertrag 9 Stunden dauern, ist auch das möglich.»
Der Arbeitstag beginnt laut Gesetzes-Paragraf 14 frühestens um 6.00 Uhr und endet nicht nach 20.00 Uhr. Auch hier gibt es Berufe mit Sonderregelungen: «Jugendliche ab 16 dürfen zum Beispiel in Bäckereien ab 5.00 Uhr beschäftigt werden», sagt Sebastian Gutknecht von der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Nordrhein-Westfalen in Köln. In der Gastronomie darf für über 16-Jährige erst um 22.00 Uhr, in Mehrschichtbetrieben um 23.00 Uhr Schluss sein.
Verboten ist es dagegen, Jugendliche mit gefährlichen Tätigkeiten zu beschäftigen. Laut Hartmut Stienen von der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz in Hamburg gehört dazu etwa das Schweißen. Generell sind auch Arbeiten ausgeschlossen, die die physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen. «Es können Jugendlichen zum Beispiel nicht vom ersten Tag an ausschließlich Arbeiten mit sterbenskranken Menschen zugemutet werden», sagt Jurist Sebastian Gutknecht.
Darüber, dass alle Regelungen eingehalten werden, wachen nach Westhoffs Worten in jedem Bundesland bestimmte Behörden. In Hamburg zum Beispiel ist dies das Amt für Arbeitsschutz. «Im Einzelfall gibt es unangemeldete Besichtigungen», sagt Hartmut Stienen. Jungen und Mädchen mit dem unguten Gefühl im Bauch, über die Maßen gefordert zu werden, beziehungsweise ihre Eltern können sich auch selbst an diese Behörden, an Betriebsrat oder die Gewerkschaft wenden.
Informationen: Die Broschüre «Klare Sache» des BMAS zum Arbeitsschutz für Jugendliche kann angefordert werden unter Tel.: 0180/51 51 51 0 (12 Cent pro Minute); BMAS-Bürgertelefon: 01805/67 67 13, Montag bis Donnerstag 8.00 bis 20.00 Uhr).